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Öffentliche Auflage, UeO Wankdorf City II

Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung der Überbauungsordnung Umfeld S-Bahn-Stationen Wankdorf, Areal Wankdorf City II gemäss Art. 122 BauV

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Überbauungsordnung Umfeld S-Bahn-Stationen-Wankdorf, Areal Wankdorf City II mit Plan Nr. 1327/6 vom 18. August 2016 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

 

                               14. September 2016 bis 14. Oktober 2016

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Der Planungsperimeter befindet sich zwischen der Stauffacherstrasse, der östlichen Grundstücksgrenze der Parzellen Bern GBBl.-Nr. 5/2706 und 5/2704, der Neuenschwanderstrasse und der Hilfikerstrasse. Die betroffenen Parzellen sind im Eigentum der Einwohnergemeinde Bern. Die geringfügige Änderung ermöglicht den Bau von rund 150 Wohnungen, einem Hotel, einem IT-Gebäude sowie Restaurants, Bars, Läden und einem Fitnesszentrum. Um diese realisieren zu können muss die Art der Nutzung geringfügig präzisiert sowie Baulinien angepasst werden. Am Rosalia-Wenger-Platz und östlich der Gardistrasse müssen ausserdem die zulässigen Bauhöhen geringfügig verändert werden. Zur Vereinheitlichung der Dachlandschaft werden Vorgaben zu Dachaufbauten näher bestimmt. Weiterhin werden Vorschriften zur Lage der nachzuweisenden Aufenthaltsbereiche und Spielplätze definiert. Die Lage der Baumpakete wird konkretisiert.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben . In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

 

Gegen den Beschluss des Gemeinderates GRB Nr. 2016-1229 vom 7. September 2016, die Überbauungsordnung im Verfahren nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zu ändern, kann innert der Auflagefrist gestützt auf Artikel 65b und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, eingereicht werden.

Weitere Informationen.

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