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Öffentliche Auflage, VS Pestalozzi

Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung Zonenplan Volksschule Pestalozzi nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung Zonenplan Volksschule Pestalozzi, mit Plan Nr. 1449/1 vom 22. Januar 2016 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

                                    11. Februar 2016 bis 11. März 2016

zur öffentlichen Auflage.

Die vorliegende Planung betrifft die Erweiterung der Volksschule Pestalozzi. Diese soll im Hinblick auf die steigenden Schülerzahlen nach dem neuen Richtraumprogramm der Stadt Bern auf der Parzelle GBBl-Nr. 3/1828 an der Weissensteinstrasse im Stadtteil III ausgebaut werden. Mit der vorliegenden Planung wird die Parzelle dafür von der Zone für öffentliche Nutzungen FA in eine Zone für öffentliche Nutzung FC umgezont. Entlang der Weissensteinstrasse wird neu die Lärmempfindlichkeitsstufe als ES III und entlang der BLS-Bahngleise als ES II festgelegt. In den Grundzügen der Überbauung und Gestaltung ist festgelegt, dass die Fassadenhöhen an allen Fassaden gemessen werden. Die Fassadenhöhe für die Fassade entlang der Bahnlinie beträgt 18.00 m, die weiteren Fassadenhöhen betragen 16.00 m. Ein Dachgeschoss über dem obersten Vollgeschoss gemäss Art. 30 BO und ein zusätzliches Attikageschoss nach Art. 32 BO werden ausgeschlossen. Die Geschosszahl ist frei wählbar. Des Weiteren erfolgt eine Zweckbestimmung der Zone FC Volksschule Pestalozzi für Bildungs- und soziokulturelle Einrichtungen.

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, und bei der BauStelle, Bundesgasse 38, sowie im Internet unter www.bern.ch/themen/planen-und-bauen/mitwirkungen-und-offentliche-auflagen  eingesehen werden.

Wer im Sinne von Art. 35 Baugesetz in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und / oder Rechtsverwahrung erheben und Lastenausgleichsansprüche anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Gegen den Beschluss des Gemeinderates GRB Nr. 2016-139 vom 3. Februar 2016, Zonenplan Volksschule Pestalozzi im Verfahren nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zu ändern, kann innert der Auflagefrist gestützt auf Artikel 65b Buchstabe b und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, eingereicht werden.

Weitere Informationen.

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