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Öffentliche Auflage Planungszonen Manuelmatte und Zentrum Paul Klee

Gestützt auf Artikel 60 und 62 ff. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; 721.0) erlässt der Gemeinderat der Stadt Bern für das Gebiet der Manuelmatte und des Zentrum Paul Klee eine Planungszone (Plan Nr. 1322/5 vom 30.01.2015) für die Dauer von zwei Jahren.

A. Gegenstand

Gestützt auf Artikel 60 und 62 ff. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; 721.0) erlässt der Gemeinderat der Stadt Bern für das Gebiet der Manuelmatte und des Zentrum Paul Klee eine Planungszone (Plan Nr. 1322/5 vom 30.01.2015) für die Dauer von zwei Jahren. Der Perimeter umfasst Teile der Grundstücke Bern Gbbl.-Nr. 4/978 im Eigentum der Stadt Bern (Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik) sowie von Bern Gbbl.-Nr. 4/1522 im Eigentum des Kantons (Amt für Grundstücke und Gebäude) und der Stadt Bern.

 

B. Zweck der Planungszone

Die Stadt plant ein Wohnquartier und einen Stadtteilpark auf dem Viererfeld (Bern Gbbl.-Nr. 2/1192), welches gemäss Zonenordnung der Landwirtschaftszone zugewiesen ist. Vor der Genehmigung des kantonalen Richtplans ist die Einzonung von Bauland indessen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemäss Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; RPV, SR 700.1 (Art. 52a Abs. 2 Bst. c) ist die Einzonung nur zulässig, wenn Bauzonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind und bei der Genehmigung die Fläche für eine allfällige Rückzonung festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist. Ob die Rückzonung tatsächlich ausgeführt werden muss, kann erst nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans beurteilt werden. Mit der Errichtung der Planungszonen Manuelmatte und Zentrum Paul Klee im Umfang von ca. 78‘000 m² wird bezweckt, die Fläche für eine allfällige Rückzonung sicher zu stellen. Sollte eine Rückzonung tatsächlich erforderlich sein, wird die Stadt Bern ein Verfahren nach Art. 58 ff Baugesetz von 9. Juni 1985; BauG; BSG 721.0 einleiten, um die Planungszonen Manuelmatte und Zentrum Paul Klee der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Mit dem Erlass der Planungszonen wird die Stadt ermächtigt, das Planungsverfahren für die Einzonung des Viererfelds durchzuführen.

Während der Dauer der Planungszone darf in derselben nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Die Planungszonen werden mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam.

 

C. Auflagefrist, Auflageorte und Einsprachen

Die öffentliche Auflage dauert vom

 

3. Juni 2015 bis 3. Juli 2015

 

 

Die Pläne und Unterlagen können während der Auflagefrist beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 und bei der BauStelle, Bundesgasse 38 während der Bürozeit (Montag – Donnerstag 08.00-12.00 / 14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) sowie auf dem Internet unter www.bern.ch/online/mitwirkungen eingesehen werden.

 

Wer durch die Vorlage gemäss Abschnitt B in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist bei der Präsidialdirektion der Stadt Bern, Generalsekretariat / Fachbereich Recht, Postfach 3000 Bern 8 schriftlich und begründet Einsprache erheben. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten Einzeleinsprachen ist anzugeben, wer ermächtigt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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