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Uferschutzplanung Abschnitt Aarstrasse; Anerkennungsverfahren

Gemäss dem Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG, BSG 704.1) vom 6. Juni 1982 können die Gemeinden bestehende Nutzungspläne als Uferschutzplan anerkennen lassen. Voraussetzung dazu ist, dass die Nutzungspläne den Vorschriften des SFG entsprechen. Das Verfahren für die Anerkennung der bestehenden Pläne als Uferschutzplan richtet sich nach Art. 5 SFG und Art. 8 See- und Flussuferverordnung vom 29. Juni 1983 (SFV, 704.111).

 

Der Gemeinderat beabsichtigt, im Uferabschnitt Aarstrasse die Nutzungsplanungen  der Stadt Bern (Nutzungszonenplan 1976, Bauklassenplan 1989 und Bauordnung 2007) vom Amt für Gemeinden und Raumordnung als Uferschutzplanung anerkennen zu lassen.

 

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut, kann innert 30 Tagen mit schriftlicher und begründeter Einsprache geltend machen, die Anerkennung verletze das Gesetz über See- und Flussufer. Das gleiche Recht haben die Organisationen, die sich dauernd mit der Wahrung der vom Gesetz über See- und Flussufer verfolgten Interessen befassen.

 

Die Einsprachefrist dauert vom 5. Februar 2015 bis 6. März 2015

 

Die zur Anerkennung vorgesehene Nutzungsbestimmungen und der Uferweg, dargestellt im Uferschutzplan Abschnitt Aarstrasse, können während der oben aufgeführten Frist zu den Bürozeiten (Montag - Donnerstag 9-12 / 14-17 Uhr, Freitag bis 16 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 und bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/online/mitwirkungen eingesehen werden. Dieser Uferschutzplan steht im Zusammenhang mit dem Wasserbauplan für den Hochwasserschutz.

 

Allfällige Einsprachen gegen das Anerkennungsverfahren sind zu richten an die Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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