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2. Öffentliche Auflage UeO Rehhag

2. Öffentliche Auflage UeO Rehhag

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderungen der Überbauungsordnung Rehhag mit Plan Nr. 1317/7 vom 22.03.2018 gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

 

                                    11. April 2018 bis 11. Mai 2018

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Der Stadtrat von Bern hat die vom 29. März bis 28. April 2017 öffentlich aufgelegte Überbauungsordnung am 22. März 2018 mit folgenden Änderungen/Ergänzungen (fett gedruckt) beschlossen:

 

Ergänzung von Artikel 3 Absatz 4 der Überbauungsvorschriften:

Die Auffüllung mit unverschmutztem Aushub wird erst weitergeführt, wenn nicht innert 6 Jahren nach Auffüllbeginn ein Nutzungszonenplan die Auffüllung mit Inertstoffen erlaubt. Sie setzt eine Betriebsbewilligung der zuständigen Fachstelle (AWA) voraus. Diese regelt u.a. die Kontrolle bei der Entgegennahme der Abfälle und legt fest, dass ein Verzeichnis über die Menge und Herkunft der eingelagerten Abfälle zu führen ist. Die Auffüllung wird von einer Grubenkommission begleitet, welche sich aus je einem Vertreter/ einer Vertreterin der Quartierkommission, einer Naturschutzorganisation sowie der Grubenbetreiberschaft bildet. Diese prüft die Ablagerungen einmal jährlich bis zum Abschluss der Auffüllung.

 

Änderung von Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Überbauungsvorschriften:

Bestehende Biotope innerhalb des Bereichs A1 und im Übergangsbereich zum Betriebsareal dürfen erst überschüttet werden, wenn die neuen Lebensräume besiedelt werden.

 

Ergänzung der Legende zum Überbauungsplan:

Kombinierter Fuss-/ Radweg (Basiserschliessung)

 

Die Überbauungsordnung kann mit diesen Änderungen/Ergänzungen während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, beim Bauinspektorat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, 4. Stock (Montag bis Freitag 08.00-11.30 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen/Ergänzungen der Überbauungsordnung Rehhag bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben . In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

 

Dokumente der Auflage

Dokumente der Auflage
Titel
2. Öffentliche Auflage UeO Rehhag (PDF, 1.3 MB)

Dokumente zur Orientierung

Dokumente zur Orientierung
Titel
1. Öffentliche Auflage UeO Rehhag (PDF, 1.4 MB)
Erläuterungsbericht Rehhag (PDF, 5.3 MB)

Weitere Informationen.

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