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Verfahren

Änderungen von Bauvorschriften und Grundordnungsplänen erfolgen in einem Planerlassverfahren.

Auslöser eines Planerlassverfahrens

Auslöser eines Planerlassverfahrens können Entwicklungsabsichten oder Bauvorhaben von privaten Grundeigentümerschaften oder der öffentlichen Hand sein. Auch Änderungen der übergeordneten Gesetzgebung können ein Planerlassverfahren zur Folge haben.

Ordentliches und geringfügiges Verfahren

Unterschieden wird zwischen dem ordentlichen und dem geringfügigen Verfahren. Beim ordentlichen Verfahren befinden die Stimmberechtigten über die Änderungen. Dieses Verfahren ist der Regelfall. Beim geringfügigen Verfahren kann der Gemeinderat die Änderung beschliessen. Die Genehmigung erteilt immer das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR).

Ablauf

Stadtplanungsamt im Lead

Ein Planerlassverfahren wird grundsätzlich vom Stadtplanungsamt, respektive vom Gemeinderat initiiert und durchgeführt. Das Stadtplanungsamt bezieht die betroffenen Grundeigentümerschaften frühzeitig mit ein.

Grundeigentümerschaften können aktiv werden

Falls Grundeigentümerschaften aufgrund ihrer Entwicklungs- und Bauabsichten einen Anpassungsbedarf der baurechtlichen Grundordnung haben, können sie auch von sich aus aktiv werden und sich an das Stadtplanungsamt wenden. Dieses prüft dann, ob die gewünschte Anpassung einem öffentlichen Interesse entspricht und ein Planerlassverfahren ausgelöst werden kann. Voraussetzung zur Auslösung eines solchen Verfahrens ist die Zustimmung des Gemeinderates.

Weitere Informationen.

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