Navigieren auf Stadt Bern

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

Einführung des Zunftzwangs

1534 führte der Rat den Zunftzwang für alle Einwohner ein, die Haus und Herd in der Stadt besassen.

Ein weiteres Anliegen des Rats bestand darin, den von den Gesellschaften geforderten Zunftzwang (Aufnahme ins Bürgerrecht) für alle Stadtbewohner zu verhindern, sodass weder die Niederlassung in Bern noch der Erwerb des Bürgerrechts an die Mitgliedschaft in einer Zunft (Zünfte und Gesellschaften) gebunden waren. Der Rat verfolgte damit eine gegensätzliche Politik zu den Städten mit so genannten Zunftverfassungen, wo jeder Bürger auch Mitglied in einer Zunft sein musste.[1] Nach Meinung der politisch massgeblichen Ratsgeschlechter sollten einzig jene Stadtbewohner, die regelmässig einem Gewerbe nachgingen, verpflichtet sein, sich in eine der Stubengesellschaften einschreiben zu lassen. Diese freizügige Niederlassungspolitik führte dazu, dass den Abschliessungsbestrebungen der Zünfte trotz der massiven Erhöhung der Aufnahme- und Meistergebühren zu Beginn des 15. Jahrhunderts vorerst noch kein nachhaltiger Erfolg beschieden war. Erst nach der Übertragung der Befugnis, militärische Aufgebote auszurüsten und auszuheben, gelang es den Gesellschaften, zuerst den Erwerb des Bürgerrechts und dann auch die Niederlassung in der Stadt bis zum Ende des 15. Jahrhunderts von der Mitgliedschaft in einer Zunft abhängig zu machen (Abschliessung von Zünften und Bürgerschaft).

Zunftzwang für Ratsmitglieder

Erstmals erkennbar wird die gegenseitige Abhängigkeit von Bürger- und Stubenrecht in den seit 1435 überlieferten Osterwahlrödeln. Nach diesen mussten die neu in den Rat der Zweihundert (Rat der Zweihundert) gewählten Ratsherren schwören, innert einer Frist von 14 Tagen das bernische Bürgerrecht zu erwerben und in der gleichen Zeit Mitglied in einer städtischen Gesellschaft zu werden.[2] Alle Ratsherren waren somit in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts verpflichtet, unabhängig von ihrem sozialen Status einer Stubengesellschaft beizutreten und deren Satzungen zu befolgen.[3] Im Unterschied zu den Ratsmitgliedern, deren Wahl die Zugehörigkeit zu einer Handwerksgesellschaft (Handwerksgesellschaften) voraussetzte, scheinen die ausserhalb der Ratsgremien stehenden Stadtbewohner jedoch bis zum Ende des 15. Jahrhunderts noch weitgehend von der Beitrittspflicht in eine Zunft befreit geblieben zu sein. Noch in einer 1490 erlassenen Handwerksordnung beschränkte der Rat die Mitgliedschaft in einer Stubengesellschaft ausdrücklich auf diejenigen Stadtbewohner, so handwerk triben.[4] Indem er jedoch die Zünfte in der gleichen Ordnung dazu ermächtigte, den jährlich von den Stubengesellen zu leistenden Stubenzins auch von jenen Stadtbewohnern einzufordern, die keiner Handwerksgesellschaft angehörten, dehnte er die Gebotsgewalt der Gesellschaften auf alle wehrpflichtigen Personen Berns aus. Die Mehrheit der stadtsässigen Männer wurde auf diese Weise verpflichtet, die Lasten und Pflichten einer Zunftmitgliedschaft mitzutragen, ohne dass diese Zunftmitglieder sein mussten.[5]

Handwerksordnung von 1523

Eine ähnliche Haltung manifestiert sich in einer Handwerksordnung, die schulltheis, klein und gross rat im Jahre 1523 beschlossen. Nach deren Bestimmungen konnte jeder Einwohner Berns, so eins hanndtwercks wirdig, bericht und gnugsam ist, sein Gewerbe nach der Bezahlung von 30 Schillingen an die Zünfte ausüben, ohne dass er einer der Handwerksgesellschaften beizutreten hatte.[6] Bedingung war jedoch, dass der betreffende Handwerker sölich hanndtwerck für sich selbs ausübte und keine Gesellen in seine Werkstatt aufnahm. Die in der Stadt ansässigen Handwerker hatten sich zudem mit der Bezahlung des jährlichen Stubenzinses an Militärausgaben, Gemeinschaftsarbeiten und Frondiensten der Zünfte zu beteiligen. Ebenfalls neu geregelt wurden die Aufnahmegebühren in eine Gesellschaft, die der Rat wegen allerley widerwerttigenn redenn der Handwerkerschaft von 6 auf maximal 10 Gulden erhöhte.

Zunftzwang für alle Hausbesitzer

Im Jahre 1534 hatte sich der Zunftzwang schliesslich auch in Bern endgültig durchgesetzt. Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) beschlossen, niemanden mehr husshäblichen in der Stadt (Haushäbliche Ratsbürger) wohnen zu lassen, der nicht als vollwertiges Mitglied in eine der städtischen Handwerksgesellschaften eingeschrieben war.[7] Der Rat legte die Aufnahme- und Meistergebühren in eine Gesellschaft fest, wobei jene Personen, deren Väter bisher noch nicht Meister gewesen waren, 10 Gulden, die Stubengesellen, so das handwerck nit bruchen wollten, etwa 5 Gulden und die in der Stadt ansässigen Meistersöhne lediglich 15 Schillinge Weingeld zu bezahlen hatten.[8] Eine letzte Einschränkung erfuhr die Aufnahme in eine Zunft 1549, als der Rat beschloss, auch die zugewanderten Ehemänner stadtsässiger Witwen und Töchter (Bürgerinnen) den gleichen restriktiven Aufnahmebestimmungen zu unterwerfen wie alle übrigen zugezogenen Personen.[9]

Roland Gerber, 13.11.2017



[1]    Eberhard Isenmann: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 25), Berlin 2001, S. 20-22.

[2]    SSRQ Bern V, Nr. 1, S. 75-78. Eine vergleichende Auswertung der aus dem 15. Jahrhundert überlieferten Osterwahlrödel macht Regula Schmid: Wahlen in Bern. Das Regiment und seine Erneuerung im 15. Jahrhundert, in: Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde 58 (1996), S. 233-270.

[3]    François de Capitani: Adel, Bürger und Zünfte im Bern des 15. Jahrhunderts (Schriften der Berner Burgerbibliothek 16), Bern 1982, S. 66f.

[4]    Die Berner Chronik des Valerius Anshelm, 6 Bde., Bern 1884-1901, hier Bd. 1, S. 374

[5]    SSRQ Bern VIII/1, Nr. 141, S. 285f (2. April 1490).

[6]    SSRQ Bern I/1, Nr. 393, S. 248f.

[7]    SSRQ Bern V, Ältestes Rotes Buch (1549-1585), S. 138f.

[8]    SSRQ Bern V, Ältestes Rotes Buch (1549-1585), S. 131f.

[9]    SSRQ Bern V, Ältestes Rotes Buch (1549-1585), S. 141-143.

Weitere Informationen.

Fusszeile