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Anfragen und Reklamationen

Lärm

Anders als für Verkehrsanlagen (Strassenverkehr, Eisenbahn- und Fluglärm) besteht für Industrie- und Gewerbeanlagen keine Pflicht zur Führung eines Lärmbelastungskatasters. Die Vollzugsbehörde wird somit lediglich durch Reklamationen aus der Bevölkerung über störende Immissionen in Kenntnis gesetzt. Die Lärmimmissionen durch Industrie- und Gewerbebetriebe sowie durch technische Anlagen werden nach Bedarf überprüft.

Wir nehmen Ihre Reklamation entgegen, wenn:

  • Der Ort, wo die Störung auftritt, (Wohnung oder Büro) auf Stadtboden liegt
  • Die Lärmquelle bekannt ist oder in einem klar umrissenen Gebiet liegt
  • Es sich um technischen Lärm handelt (Industrie- und Gewerbelärm, Einzelanlagen)

Informationen über andere Lärmarten und die zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Seite Lärmarten und Zuständigkeit.

Lichtemissionen

Für Beschwerden wegen störenden Lichtemissionen  (z.B. Reklamebeleuchtung, Strassenbeleuchtung, Blendungen usw.) können Sie uns gern kontaktieren.

Gerüche

Meldungen über lufthygienische Belastungen / unangenehme Gerüche nimmt die Gruppe Luft entgegen.

Weitere Informationen.

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