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Hausinterner Lärm

Aus raumplanerischen Gründen wird heute eine verdichtete Bauweise angestrebt. Dem zuwiderlaufend sind die Ansprüche an individuelle Ruhezonen gestiegen. Konsequenterweise werden heute hohe Anforderungen an den Schutz vor Lärm aus hausinternen Quellen gestellt.

Die Schallübertragung kann auf verschiedene Wege erfolgen; es wird unterschieden zwischen:

  • Luftschall (z.B. laute Musik aus öffentlichen Lokalen)
  • Trittschall (z.B. Gehen auf Parkett oder Plattenboden, Fitnessgeräte)
  • Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude (z.B. Lüftung, WC-Spülung, Lift, Waschmaschine)
  • Abgestrahlter Körperschall aus Industrie und Gewerbe (z.B. Druckmaschinen, Fitnesscenter)

Die relevanten Anforderungen an den Schallschutz im Gebäude werden gemäss Lärmschutzverordung LSV Art. 32 in der SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) definiert.

Ein ausreichender Schutz vor hausinterner Schallübertragung wird mit Auflagen im Rahmen des Baugesuchsverfahrens sichergestellt.

Für Nachbarschaftslärm ist die Verwaltung bzw. Kantonspolizei zuständig.

Weitere Informationen.

Zuständige Stellen

Für Eigentümer und Mieter, die sich durch hausinternen Lärm belästigt fühlen, ist die Hausverwaltung respektive Hauseigentümergemeinschaft erste Anlaufstelle. 

Luftschall (z.B. laute Musik aus öffentlichen Lokalen):
Orts- und Gewerbepolizei
Telefon +41 31 321 52 63


Haustechnische Anlagen, Trittschall, Körperschall:
Bau und Lärm
Telefon +41 31 321 63 06


Auskunft zu Bewilligungsverfahren von technischen Anlagen:
Bauinspektorat
Telefon +41 31 321 65 45

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