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Rechtsschutz

Die Öffnung der Märkte und die Durchsetzung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung setzen ein Rechtssystem voraus, mit dem sich Anbieterinnen und Anbieter für ihre Rechte wehren können.

Wesentliche Entscheide innerhalb eines Beschaffungsverfahrens gelten aus rechtlicher Sicht als Verfügung einer Behörde und sind somit beschwerdefähig.

Welches sind wesentliche Entscheide?

Gemäss Art. 53 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019gelten folgende Verfügungen als anfechtbar: 

  • die Ausschreibung des Auftrags
  • der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren
  • der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis*
  • der Entscheid über Ausstandsbegehren
  • der Zuschlag
  • der Widerruf des Zuschlags
  • der Abbruch des Verfahrens
  • der Ausschluss aus dem Verfahren
  • die Verhängung einer Sanktion*

*Diese Verfügungen können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. Die übrigen Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn mindestens der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht wird. 

Wo wird die Beschwerde eingereicht?

Bei Verfügungen der Stadt Bern ist das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die erste Beschwerdeinstanz. In zweiter Instanz ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständig.

Weitere Informationen.

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