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Welche Vergabegrundsätze sind zu beachten?

Die Stadt Bern hält sich in Beschaffungsverfahren an die nachfolgenden Vergaberechtsgrundsätze.

Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbietenden

Die ausschreibende Stelle ist dafür besorgt, dass sämtliche Anbieterinnen und Anbieter gleich behandelt werden, egal aus welcher Gemeinde oder Region sie stammen. Daraus resultiert, dass ortsansässige Unternehmungen nicht bevorzugt werden dürfen.

Im Rahmen der Gleichbehandlung wird darauf geachtet, dass für einzelne Anbieterinnen und Anbieter keine Wettbewerbsvorteile, wie etwa ein Informationsvorsprung oder eine auf einen bestimmten Anbietenden zugeschnittene Ausschreibung, entstehen. 

Wirksamer Wettbewerb

Zur Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs ist es untersagt, aus regional-, steuer- oder strukturpolitischen Gründen oder aus reiner Gewohnheit Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge während Jahren immer von den gleichen Anbieterinnen und Anbietern zu beschaffen. 

Verbot von Preisverhandlungen

Nach Ablauf der Eingabefrist dürfen Offerten weder durch Anbieterinnen und Anbieter noch durch die Auftraggeberin abgeändert werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind reine Rechnungs- und Schreibfehler. 

Transparenz

Sämtliche Verfahrensschritte müssen für alle Beteiligten voraussehbar und nachvollziehbar sein. Aus diesem Grund müssen die Kriterien, welche für einen Vergabeentscheid massgeblich sind, wie die Bewertungsskala oder die Eignungskriterien, bekannt gegeben werden.

Beachtung der Vorbefassung

Unternehmen, die Vorkenntnisse oder einen Wissensvorsprung haben, welche nicht durch geeignete Massnahmen ausgeglichen werden können, werden nach Art. 14 interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) vom Beschaffungsverfahren ausgeschlossen. Diese Massnahme dient der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter. 

Verbot von ausschreibungsfremden Kriterien

Die beschaffende Stelle ist bei der Wahl und Formulierung der Kriterien frei. Sie hat allerdings darauf zu achten, dass die Kriterien sachlich gerechtfertigt und auf den Auftrag bezogen sind. Regional-, steuer oder strukturpolitisch motivierte Kriterien gelten als vergabefremd und sind somit unzulässig.

Wirtschaftlichkeit

Die Stadt muss darauf achten, dass sorgsam mit den öffentlichen Mitteln umgegangen wird. Aus diesem Grund ist bei Beschaffungen das wirtschaftlich günstigste Angebot, jenes Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis, zu berücksichtigen. 

Leistungsortsprinzip

Aufträge dürfen nur an Anbieterinnen und Anbieter vergeben werden, welche die am Erfüllungsort geltenden Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen einhalten.

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