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25. Januar 2005 | Schutz und Rettung Bern
Medienmitteilungsnummer 23

Die Stadtpolizei Bern teilt mit:

Anti-WEF-Demo in Bern: Stellungnahme der Stadtpolizei zu Vorwürfen im Zusammenhang mit den Festnahmen

pid. Nachdem im Rahmen der Pressekonferenz des Anti-WEF-Bündnisses von heute Dienstag Vormitttag Aussagen zu den Festnahmen vom vergangenen Samstag gemacht wurden, sieht sich die Stadtpolizei gezwungen, die Verdächtigungen, Vorwürfe und Halbwahrheiten richtig zu stellen. Die vorliegende Medienmitteilung beantwortet die  Fragestellungen, die von den Zeitungen Bund, Berner Zeitung, Blick und der Wochenzeitung an die Stadtpolizei gerichtet wurden.

Der Auftrag der Frontkräfte bestand am vergangenen Samstag darin, Personenkontrollen durchzuführen und Personen, die Gegenstände auf sich trugen, die geeignet sind, strafbare Handlungen (insbesondere Sachbeschädigungen oder andere Gewaltdelikte) zu begehen, oder Personen, die bereits strafbare Handlungen begangen haben, festzunehmen.

Die Polizei ist gestützt auf Art. 1, lit. a des Polizeigesetzes befugt und verpflichtet, Massnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ergreifen. Sie hat insbesondere den Auftrag, die Begehung strafbarer Handlungen zu verhindern (Art. 3 Polizeigesetz). Das Polizeigesetz verpflichtet die Polizei sodann, nach den Vorschriften des Gesetzes über das Strafverfahren die erforderlichen Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten zu treffen (Art. 2 Polizeigesetz).

Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Polizeigesetz, ist die Polizei zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit berechtigt, Personen anzuhalten. Die angehaltene Person kann auf den Polizeiposten oder eine andere geeignete Dienststelle verbracht werden, wenn die Abklärungen nicht an Ort und Stelle gemacht werden können oder Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben bestehen (Art. 27 Abs. 3 Strafverfahren).

Gestützt auf das Gesetz über das Strafverfahren ist die Polizei bei Verdacht auf strafbare Handlungen berechtigt, Personen anzuhalten (Art. 171 Abs. 1). Wenn die erforderlichen Abklärungen nicht an Ort und Stelle vorgenommen werden können, oder erhebliche Zweifel an den Angaben der angehaltenen Person bestehen, kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten verbracht werden (Art. 172 Strafverfahren).

Wie bereits berichtet, wurden insgesamt 84 einer näheren Kontrolle unterzogen, wobei folgendes Material sichergestellt wurde: 6 Bierflaschen als Molotow-Cocktails vorbereitet, 2 Benzinkanister, 1 Gasdruckpistole, 1 Signalstift mit Munition, 1 Hochleistungsschleuder, 2 Baseballschläger, 9 Schlagstöcke, 1 Hammer, 1 Nothammer, 1 Velokette, verschiedene Feuerwerkskörper, 7 Pfeffersprays, 1 CS-Spray, Stacheldrahtstücke, 43 Schutzbrillen, 25 Mundmasken, 23 Spraydosen, 20 Farbstifte, 5 Farbtuben, 1 Kübel und 3 Tuben Kleister, Schablonen, Kleber, Plakate, 4 Paar Handschuhe, 8 Mercedessterne und 5 Dosen Marihuana.

 

Folgende konkrete Fragen wurden an die Stadtpolizei gerichtet:

Warum wurde der Journalist T.S., er trug ein Stück Stacheldraht auf sich, bei der Nydeggbrücke festgenommen? Wie verhielt es sich um einen andern Journalisten, angeblich P.B.?

Der beim Journalisten sichergestellte Stacheldraht wies 7 mm lange Dornen auf und ist ein gefährlicher Gegenstand, der geeignet ist, Körperverletzungen zu verursachen, die mit einer Höchststrafe von 3 Jahren Gefängnis bedroht sind (Art. 123 Ziff. 2 Strafgesetzbuch). Gestützt auf den Auftrag, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und die Begehung von Straftaten zu verhindern, ist die Polizei berechtigt, Personen anzuhalten, die gefährliche Gegenstände auf sich tragen.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (z.B. BGE 108 Ia 261ff.) kann sich ein Journalist, der im Rahmen einer Demonstration als Teilnehmer auftritt und nicht ohne weiteres als Journalist erkennbar ist, sich nicht auf die Presse- und Informationsfreiheit berufen und im Falle einer Anhaltung durch die Polizei keine Sonderrechte in Anspruch nehmen.

Ein gewisser P.B. wurde ebenfalls festgenommen. Er hat jedoch nicht geltend gemacht, für ein Medium zu arbeiten. Er hat bei seiner Entlassung schriftlich bestätigt, alle persönlichen Sachen zurückerhalten zu haben, ein Presseausweis war nicht dabei.

Warum wurde die Demonstrantin M.K. mit Megafon festgenommen?

Die Polizei hat, wie erwähnt, den Auftrag, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Im Vorfeld der Ereignisse war ein Umzug durch Demonstrationsteilnehmende durch den Gemeinderat ausdrücklich nicht bewilligt worden. Die Polizei musste davon ausgehen, dass die fraglichen Megafone dazu dienen sollten, zu Besammlungen und Kundgebungsumzügen aufzurufen. 

Warum gab die Stadtpolizei den Umfang des sichergestellten Materials erst am Montag bekannt?

Bekanntlich waren am Samstag verschiedene, auch ausserkantonale Polizeidetachemente im Einsatz. Der Einsatz zog sich bis nach Mitternacht hin. Die letzte Pressemitteilung erfolgte aber um 23 Uhr. Das sichergestellte Material wurde, um den Einsatz nicht unnötig zu verlängern, bei den einzelnen Detachementen belassen. So war ein Ueberblick über die Summe des Materials erst am Montag möglich.

Trugen die Festgenommenen im Warteraum Handschellen? Wurden sie in Käfigen untergebracht?

Die Fesselung von Personen ist sowohl gestützt auf das Polizeigesetz (Art. 47 lit. b) wie auch auf das Strafverfahren (Art. 167 Abs. 2 Ziff. 2) immer dann zulässig, wenn mehrere Personen zusammen transportiert (oder bewacht) werden. Diese Massnahme dient sowohl der Sicherheit der Polizei wie auch der Sicherheit der angehaltenen Personen.

Die Tiefgarage diente als Warteraum für die Festgenommenen. Dabei wurden mit Gittern Sektoren abgegrenzt, um Jugendliche von Erwachsenen zu trennen. Der Raum wurde mit einer Warmluftheizung so gut wie möglich beheizt.

Warum bekamen die Festgenommenen nichts zu trinken und zu essen?

Da es sich ausnahmslos um vorübergehende Festnahmen handelte, wurden nicht systematisch Verpflegungen abgegeben. Individuelle Anfragen wurden aber, insbesondere bei den Befragungen, nicht verweigert.

Wurden die Personaldaten der Festgenommenen an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) weiter gegeben?

Bis jetzt wurden keinerlei Daten an irgendwelche Stellen weitergegeben. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes besteht jedoch eine ausdrückliche Grundlage, um Personendaten an andere Polizeistellen und Dritte zu übermitteln, falls dies der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dient bzw. dafür unerlässlich ist.

Warum mussten sich die Leute teils nackt ausziehen?

Gestützt auf das Strafverfahren (Art. 146) ist die Durchsuchung von angehaltenen oder verhafteten Personen stets zulässig. Die „Durchsuchung“ wird dabei wie folgt definiert: „Die Durchsuchung einer Person besteht in der Kontrolle der getragenen Kleidungsstücke sowie der Körperoberfläche unter Einschluss der Körperöffnungen“ (Art. 147 Abs. 1 Strafverfahren).

Rückblickend beurteilt das Kommando der Stadtpolizei Bern den Einsatz vom vergangenen Samstag nach wie vor als auftragsgemäss, verhältnismässig und erfolgreich.

Personen, die den Eindruck haben, von der Polizei nicht korrekt behandelt worden zu sein, haben gemäss langjähriger Praxis die Möglichkeit, sich persönlich  beim Polizeikommando der Stadtpolizei zu melden. Allfällige Vorwürfe werden seriös abgeklärt. Bis jetzt sind mit der Stadtpolizei keine Kontakte aufgenommen worden.

Polizeikommando der Stadt Bern

fm

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