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25. Juli 2005 | Schutz und Rettung Bern
Medienmitteilungsnummer 219

Das Polizeiinspektorat und die Stadtpolizei Bern teilen mit:

Abfeuern von 1. August-Feuerwerkskörpern

pid. Bereits macht sich die Unsitte, 1. August-Feuerwerkskörper Tage vor – und nach – dem ersten August abzufeuern, bemerkbar. Feuerwerk gehört aber zum 1. August. Wer verantwortungsvoll mit Knallfeuerwerk umgeht, hält sich daran. Die Knallerei ist insbesondere für Kleinkinder, Kranke und Betagte unangenehm. Auch Tiere leiden stark darunter.

Grundsätzlich gilt, dass Feuerwerk nur so abgebrannt werden darf, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht. Wer diese Regel pflichtwidrig verletzt, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss auch für den verursachten Schaden aufkommen.

Das städtische Reglement zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms schränkt das Abfeuern von Feuerwerkskörpern ein: So hat jedermann übermässigen Lärm zu vermeiden, wobei besondere Rücksicht auf Ruhezeiten, Spitäler, Altersheime, Schulen, Kirchen… geboten ist. Die Nachtruhe gilt ab 22.00 Uhr.

Das Polizeiinspektorat und die Stadtpolizei Bern ersuchen Eltern, ihre erzieherische Aufgabe wahrzunehmen, und junge Erwachsene um entsprechende Rücksicht.

Polizeikommando der Stadt Bern

fm

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