Navigieren auf Mediencenter

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

24. Januar 2008 | Gemeinderat, Direktionen

Gemeinderat erfüllt Motionen: Klarere Regelung von Nebenbeschäftigun-gen und keine Renten-Garantie bei Abwahl

Aufgrund der grundsätzlich positiven Rückmeldungen aus der Vernehmlassung bei den politischen Parteien beantragt der Gemeinderat dem Stadtrat, die Nebenbeschäftigungen von Exekutivmitgliedern klarer zu regeln und die Bedingungen für den Rentenbezug nach einer Abwahl zu verschärfen. Die neuen Bestimmungen sollen noch vor den Wahlen im Herbst 2008 in Kraft gesetzt werden.

Nebenbeschäftigungen bis 20 Stellenprozente zulässig

Der Gemeinderat legt dem Stadtrat ein neues Reglement über den Lohn, die Nebenbeschäftigungen und die Parlamentstätigkeit der Mitglieder des Gemeinderats vor. Gemäss diesem Erlass sollen bezahlte und unbezahlte Nebenbeschäftigungen bis zu einem Umfang von 20 Stellenprozenten erlaubt sein, falls sie zu keinen Interessenkollisionen führen und die unabhängige Amtsführung nicht gefährden. 20 Stellenprozente übersteigende Tätigkeiten sind nicht zulässig. Sämtliche Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern des Gemeinderats müssen neu bezüglich Tätigkeit, Entschädigung und zeitlicher Belastung im Jahresbericht offen gelegt werden. Die bisher auf die Parlamentstätigkeit beschränkte Ablieferungspflicht von 3/4 der ausgerichteten Entschädigungen wird neu auf die entgeltlichen Nebenbeschäftigungen ausgedehnt.

 

Ausnahmen bei Amtseintritt oder -austritt und bei Parlamentstätigkeit

Während einer neuen Übergangsfrist von sechs Monaten zu Beginn und am Ende der Amtstätigkeit sind 20 Prozent übersteigende Erwerbstätigkeiten der Mitglieder des Gemeinderats unter Berücksichtigung möglicher Unvereinbarkeiten erlaubt. Weiterhin während der ganzen Amtsdauer erlaubt bleibt den Exekutivmitgliedern die Parlamentstätigkeit auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene. In diesem Fall dürfen Nebenbeschäftigungen einen Gesamtumfang von 10 Stellenprozenten nicht überschreiten.

Strengere Voraussetzungen für Rentenbezug

Nicht wieder gewählte Gemeinderatsmitglieder erhalten nur noch bei Erreichung des 45. Altersjahres und acht vollen Amtsjahren bzw. bei Erreichung des 50. Altersjahres und vier vollen Amtsjahren wiederkehrende Rentenleistungen. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, ist eine einmalige Abgangsentschädigung vorgesehen. Die neuen Bestimmungen finden ihren Niederschlag im geänderten Reglement über die Nichtwiederwahl und Altersvorsorge der Mitglieder des Gemeinderats, das der Gemeinderat dem Stadtrat vorlegt.

 

Sofortige Inkraftsetzung

Mit Ausnahme der neuen Bestimmungen über die unerlaubten Erwerbstätigkeiten, die ab der Legislatur 2009-2012 Gültigkeit haben, sollen alle aufgezeigten Änderungen nach der Behandlung im Stadtrat per 1. November 2008 durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt werden. Zur Klärung der Sachlage bei einer allfälligen Abwahl des amtsjüngsten Mitglieds des Gemeinderats hat der Gemeinderat bei Prof. Dr. iur. Tomas Poledna ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Gemäss Gutachten wäre für das betroffene Mitglied des Gemeinderats im Falle einer Nicht-Wiederwahl aufgrund des Vertrauensschutzes eine Übergangsbestimmung zu erlassen. Hiervon kann jedoch laut Gutachten abgesehen werden, falls dieses Mitglied des Gemeinderats bereits vor seiner Wahl infolge seiner Tätigkeit als Stadtrat von der eingereichten Motion Hess Kenntnis hatte und aufgrund der Sachlage mit einer entsprechenden Rechtsänderung rechnen musste. Weil das betroffene Gemeinderatsmitglied medienseitig auf den Inhalt der Motion angesprochen wurde und eine entsprechende Stellungnahme abgab, geht der Gemeinderat von letzterem aus und verzichtet auf einen Vorschlag für eine spezielle Übergangsbestimmung.

 

 

 

Informationsdienst

Weitere Informationen.

Archiv

Fusszeile