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23. August 2019 | Gemeinderat, Direktionen

Amtliche Bewertung: Bundesgericht korrigiert Grossen Rat

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen ein vom Grossen Rat verabschiedetes Dekret zur amtlichen Bewertung von Liegenschaften gutgeheissen. Das Kantonsparlament hatte entgegen dem Antrag des Regierungsrats einen Zielwert von ungefähr 70 Prozent des Verkehrswertes beschlossen, den die Stadt als bundesrechtswidrig erachtet. Laut Bundesgericht verfügt der Grosse Rat aber gar nicht über die Kompetenz, mittels Dekret einen Zielwert für die Neubewertung von Liegenschaften festzulegen. Der Gemeinderat begrüsst dieses Urteil. Er erwartet, dass der Regierungsrat wie von ihm ursprünglich vorgeschlagen als Zielwert einen Median von ungefähr 77 Prozent des Verkehrswerts festlegt.

Die Stadt Bern und eine in der Stadt Bern wohnhafte Privatperson hatten im Mai 2017 vor Bundesgericht Beschwerde gegen das vom Grossen Rat im März 2017 beschlossene Dekret zur allgemeinen Neubewertung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken und Wasserkräften (AND) erhoben. Die Beschwerdeführenden rügten die vom Grossen Rat mit Artikel 2 Absatz 3 AND beschlossenen Bestimmung, wonach für die Festsetzung des amtlichen Werts von Liegenschaften als Zielwert ein Median im Bereich von 70 Prozent des Verkehrswerts anzustreben sei.

Umstrittene Bestimmung wird aufgeboben

Der Gemeinderat nimmt erfreut zur Kenntnis, dass das Bundesgericht zwar der Stadt Bern die Legitimation zur Beschwerde abspricht, ihr aber basierend auf der Beschwerde der Privatperson materiell Recht gibt. Das Gericht führt aus, dass der angefochtene Artikel 2 Absatz 3 AND gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstösst und daher aufzuheben ist. Dem Grossen Rat fehle es an einer klaren gesetzlichen Ermächtigung, im Rahmen eines Dekrets (d.h. einer Parlamentsverordnung) über das «Ob» und das «Wann» der amtlichen Neubewertung hinaus auch eine Zielgrösse festzulegen. Der durch den Grossen Rat angestrebte Zielwert hätte auf Gesetzesebene verankert werden müssen. Weil die umstrittene Bestimmung bereits wegen Verletzung der Gewaltenteilung aufgehoben werden musste, brauchte das Bundesgericht nicht zu prüfen, ob ein Zielwert von 70 Prozent überhaupt bundesrechtskonform ist.

Frühere Bundesgerichtsentscheide stützen Medianwert von ungefähr 77 Prozent des Verkehrswerts

In zwei älteren Entscheiden aus dem Jahr 1998 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass Zielwerte für den amtlichen Wert von 60 oder 70 Prozent des Verkehrswerts nicht zulässig seien, weil daraus eine zu starke Begünstigung von Personen mit Grundeigentum im Vergleich zu Personen mit beweglichem Vermögen resultiere. Gestützt auf diese Entscheide hat der Regierungsrat in seinem Antrag zum AND gegenüber dem Grossen Rat festgehalten, dass als Zielwert ein Median von 77 Prozent des Verkehrswerts anzustreben sei. Der Grosse Rat hat schliesslich den Zielwert von 70 Prozent des Verkehrswerts entgegen dem Antrag des Regierungsrats beschlossen.

Vor diesem Hintergrund erwartet der Gemeinderat, dass der Regierungsrat nach der nun erfolgen Aufhebung der umstrittenen Bestimmung seine ursprüngliche Position bestätigt und für die Neubewertung ab 2020 einen Zielwert von ungefähr 77 Prozent des Neuwerts formuliert. So würden sämtlichen Bernischen Gemeinden im Zuge der amtlichen Neubewertung höhere Erträge bei den Vermögens- und Liegenschaftssteuern zufliessen. Allein die Stadt Bern schätzt, dass ihr damit Mehrerträge auf jährlich rund zehn Millionen Franken zufliessen würden.

Das Bundesgerichtsurteil ist auf der Webseite des Bundesgerichts publiziert.

Gemeinderat der Stadt Bern

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