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15. Dezember 2016 | Gemeinderat, Direktionen

Städtische Anstellungsbedingungen dreifach verbessert

Der Gemeinderat hat zuhanden des Stadtrats eine Teilrevision des städtischen Personalreglements beschlossen. Neu soll ein städtischer Minimallohn von 48'500 Franken festgeschrieben werden, der Vaterschaftsurlaub wird auf vier Wochen verlängert und Whistleblower aus der Stadtverwaltung werden vor möglichen Nachteilen geschützt.

Ausgehend von Aufträgen des Stadtrats hat der Gemeinderat entschieden, das städtische Personalreglement einer Teilrevision zu unterziehen. Die städtischen Anstellungsbedingungen sollen hinsichtlich des festgeschriebenen Minimallohns, des gewährten Vaterschaftsurlaubs und des Schutzes von städtischen Whistleblowern in dreifacher Weise verbessert werden.

Minimallohn von 48'500 Franken

Neu wird im Personalreglement ein Minimallohn von 48'500 Franken festgeschrieben, wobei auf eine generelle Anpassung der Lohnkurve verzichtet wird. Mit der Änderung steht die Stadt für faire Löhne ein. In der Praxis ist der Minimallohn kaum von Relevanz, da heute bereits ausnahmslos höhere Löhne entrichtet werden.

Vaterschaftsurlaub neu vier Wochen

Mit dem bereits heute gewährten Vaterschaftsurlaub von drei Wochen positioniert sich die Stadt als soziale Arbeitgeberin, welche die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördert. Der Ausbau des Vaterschaftsurlaubs auf neu vier Wochen trägt zur Attraktivitätssteigerung einer städtischen Anstellung bei. Da der Bezug des Vaterschaftsurlaubs während eines Jahres in Raten möglich ist, wird nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen diese Möglichkeit neu auch Müttern zugestanden. Die Stadt Bern gewährt insgesamt 16 Wochen Mutterschaftsurlaub.

Whistleblower besser geschützt

Wenn das Gespräch mit der direkt vorgesetzten Stelle zu keinem Ergebnis führt, sollen sich Mitarbeitende, die auf Unregelmässigkeiten und Missstände in der Stadtverwaltung aufmerksam machen, neu an die städtische Ombudsstelle wenden können. Städtische Whistleblower dürfen nicht benachteiligt werden und können von der zuständigen Instanz verlangen, dass eine allfällige Benachteiligung beseitigt wird.

Die durch den Gemeinderat beantragten Änderungen liegen in abschliessender Kompetenz des Stadtrats.

Informationsdienst Stadt Bern

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