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8. Februar 2022 | Gemeinderat, Direktionen

Städtische Beschaffungsvorgaben werden angepasst

Ab Februar 2022 gilt für den Kanton Bern und seine Gemeinden das schweizweit harmonisierte und modernisierte öffentliche Beschaffungsrecht. Es soll für mehr Nachhaltigkeit bei öffentlichen Vergaben sorgen. Der Gemeinderat hat die städtischen Rechtsgrundlagen rückwirkend auf den 1. Februar 2022 an die neuen Vorgaben angepasst. Dabei hat er auch die Anforderungen zum Nachweis der Lohngleichheit präzisiert. Der Schwellenwert, ab welchem die Unternehmen bei städtischen Freihandvergaben Nachweise zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erbringen müssen, wird auf 50'000 Franken erhöht.

Der Grosse Rat hat im Sommer 2021 den Beitritt zur totalrevidierten Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) beschlossen. Ab 1. Februar 2022 gilt für den Kanton Bern und seine Gemeinden das schweizweit harmonisierte und modernisierte öffentliche Beschaffungsrecht. Neben der Rechtsvereinheitlichung verfolgt die IVöB 2019 primär das Ziel, Nachhaltigkeitskriterien bei öffentlichen Vergaben höher zu gewichten und den Qualitätswettbewerb gegenüber dem reinen Preiswettbewerb zu stärken. Die Bestimmungen der IVöB 2019 sind bei Beschaffungen durch die Stadt direkt anwendbar und bedingen Anpassungen der städtischen Rechtsgrundlagen (Beschaffungsverordnung, Organisationsverordnung, Kommissionenverordnung). Diese hat der Gemeinderat nun beschlossen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat die Forderungen einer hängigen Motion im Stadtrat nach mehr Nachhaltigkeit bei städtischen Ausschreibungen teilweise umgesetzt.

Lohngleichheit ist ab 100'000 Franken nachzuweisen

Neu werden Auftragnehmende ab zehn Mitarbeitenden innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vergabeentscheid dazu verpflichtet, bei Aufträgen über 100'000 Franken, also ab der Stufe für ein städtisches Einladungsverfahren, einen Nachweis über die Einhaltung der Lohngleichheit von Mann und Frau vorzulegen. Damit geht die Stadt im Interesse der Lohngleichheit weiter als die kantonale Verordnung vom 17. November 2021 zur IVöB, welche die Nachweispflicht ohne Berücksichtigung des Auftragsvolumens nur für Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden vorgibt.

Freihandverfahren: Beschaffungsnachweise ab 50'000 Franken

Die Stadt muss gestützt auf die kantonale Gesetzgebung prüfen, ob beauftragte Firmen ihren Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand, den Sozialversicherungen sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nachkommen. Dies geschieht über die entsprechenden Nachweise. Wegen des Aufwands für die verwaltungsinterne Überprüfung und für die auftragnehmenden Firmen wird die Schwelle für das Vorbringen der Nachweise von bisher 10'000 auf neu 50'000 Franken erhöht.

Hinweis für Unternehmen: So ist die Lohngleichheit nachzuweisen

Zum Nachweis der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau muss eine Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden. Der Bund stellt dafür eine kostenlose, anonyme und sichere Software zur Verfügung (www.logib.ch). Mit dieser kann grundsätzlich jedes Unternehmen innert weniger Tage selbst eine Lohnanalyse durchführen und direkt daraus einen entsprechenden Nachweis generieren. Diesen Nachweis verlangt die Stadt spätestens nach der Zuschlagserteilung. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, kann die Stadt unter anderem eine Verwarnung aussprechen, den Ausschluss vom nächsten Beschaffungsverfahren androhen oder vertragsrechtliche Sanktionen verhängen. Ein nachträglicher Widerruf des Zuschlagsentscheids oder das Aussprechen von Bussen ist hingegen nur im Fall von schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen vorgesehen.

Gemeinderat Stadt Bern

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