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Wohnen

Wohnungssuche / Wohnungswechsel

Sie wohnen in einer Kollektivunterkunft oder bei einer Gastfamilie und möchten eine eigene Wohnung finden?  

  • Wohnkosten werden nur übernommen, wenn ein Mietvertrag vorliegt. Wichtig: Bevor Sie einen Mietvertrag unterzeichnen, müssen Sie die Kostenübernahme mit dem Asylsozialdienst abklären.
  • Adressänderungen müssen unverzüglich dem Asylsozialdienst und Ihrer Wohnsitzgemeinde gemeldet werden.
  • Umziehen innerhalb des Kantons Bern ist möglich, ein Kantonswechsel muss vom Staatssekretariat für Migration (SEM) bewilligt werden.

Weitere Informationen

Wohnungssuche / Пошук квартири 

 Mietkautionsversicherungen / Страхування орендного вкладу

Anmeldung bei der Gemeinde

Sie wohnen in einem Privathaushalt (eigene Wohnung oder Gastfamilie) in der Stadt Bern, in Bremgarten, in Köniz, in Muri bei Bern, in Ostermundigen oder in Zollikofen? Dann müssen Sie sich bei der Wohnsitzgemeinde anmelden.

Hier finden Sie Informationen zur Anmeldung:

Sie ziehen um?

Hier finden Sie Informationen, wie das An- oder Abmelden funktioniert und welche Bestimmungen gelten.

Hausrat- / Haftpflichtversicherung

Während der Unterstützung durch den Asylsozialdienst der Stadt Bern sind Sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherung AG kollektiv versichert. 

Wichtig: Wenn Sie finanziell selbständig sind und somit nicht vom Asylsozialdienst unterstützt werden, empfehlen wir, eine eigene Versicherung abzuschliessen. Sie können sich allenfalls auch über die Police der Gastfamilie versichern lassen.

Weitere Informationen zum Thema Versicherung finden Sie hier.

Gastfamilien

Wenn bedürftige Schutzsuchende, die privat untergebracht sind, Asylsozialhilfe erhalten, kann die Gastfamilie eine Mietkostenentschädigung mit folgendem  Formular (PDF, 70.9 KB) (Entschädigung Gastfamilien) beim zuständigen regionalen Partner beantragen. Diese beträgt CHF 195.00 / pro Person und Monat. Die Entschädigung wird erst ab einer Unterbringungsdauer von mindestens drei Monaten ausgerichtet. Sie kann auch am Ende der Unterbringungsdauer oder z. B. erst nach einem halben Jahr rückwirkend beantragt werden. 

Eine Mietkostenentschädigung kann nur ausgerichtet werden, wenn die schutzsuchenden Personen Asylsozialhilfe beziehen.

Bei einer längerfristigen Unterbringung kann ein regulärer Untermietvertrag (mit Kündigungsfrist) abgeschlossen werden. Auch bei einem Untermietvertrag gelten die Mietzinslimiten der Sozialhilfe, wenn Personen finanziell vom Asylsozialdienst unterstützt werden.

Weitere Informationen siehe Wohnungssuche / Wohnungswechsel auf dieser Seite oder Regelung Unterbringungsverhältnis (Webseite Flüchtlingshilfe)

Bitte beachten, dass eine allfällige Übernahme von bevorschussten Leistungen (z. B. für einen Sprachkurs oder ein Nahverkehrsabonnement) zuerst überprüft werden muss. Eine Rückerstattung erfolgt immer an die Schutzsuchenden und nicht an die Gastfamilien.

Weitere Informationen

Weitere Informationen.

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