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Steuerregister

Hier finden Sie Wissenswertes über das Steuerregister in der Stadt Bern.

Hat sich Ihre Adresse, Ihr Zivilstand oder Ihre Konfession geändert? Auf dieser Seite finden Sie mehr zu den steuerlichen Auswirkungen solcher Änderungen.

Änderungen Ihrer Personendaten

Wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, erfolgt eine Mutation im Steuerregister. Das Steuerregister der Stadt Bern basiert auf den Daten der Einwohnerdienste. Wir bitten Sie daher, Änderungen Ihrer Personendaten immer zuerst bei den Einwohnerdiensten zu melden.

Änderung des Zivilstands

Konkubinat, Heirat und eingetragene Partnerschaft

Im Konkubinat lebende Personen werden als Einzelpersonen besteuert. Sie erhalten je eine persönliche Steuererklärung.

Das Einkommen und Vermögen von Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften ist in einer gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren. Bei Heirat und eingetragener Partnerschaft ist für das ganze Jahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Für das ganze Steuerjahr gilt der Zivilstand am Stichtag 31. Dezember.

Trennung / Scheidung

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Personen für die ganze Steuerperiode separat veranlagt, wenn am Stichtag 31. Dezember ein solches Verhältnis vorliegt. Um eine rechtliche oder tatsächliche Trennung im Steuerregister mutieren zu können, benötigt die Steuerverwaltung eine Trennungsvereinbarung und die Unterschriften beider Personen. Bitte beachten Sie dazu Folgendes: Voraussetzungen tatsächliche Trennung.

Todesfall

Todesfall

Der Todesfall beendet die Steuerpflicht der verstorbenen Person. Deshalb besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils des Jahres (unterjährige Steuerpflicht). Einkommen der verstorbenen Person bis zu ihrem Todestag sind zu deklarieren. Auch das Vermögen wird bis zum Todestag besteuert.

Änderung von Konfession und Kirchenzugehörigkeit

Eine Konfession wird im Steuerregister erst mutiert, wenn die Steuerverwaltung eine offizielle Meldung von der Kirchgemeinde erhalten hat. Wenn Sie einen Eintritt oder einen Austritt in Erwägung ziehen, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Kirchenamt.

Wohnsitzwechsel

Melden Sie einen solchen in jedem Fall fristgerecht bei den Einwohnerdiensten.

Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite der Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Zuzug / Wegzug  Ausland

Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht mit der Abmeldung. Eine Abmeldung wird nur dann vorgenommen, wenn tatsächlich ein Wegzug erfolgt, das heisst am neuen Wohnort im Ausland ein Wohnsitz begründet und der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens ein Jahr unterbrochen wird. 

Ist dies nicht der Fall, bleibt der steuerrechtliche Wohnsitz in der Schweiz bestehen und die Person bleibt unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtig. Erfolgt eine Abmeldung, ist noch eine Steuererklärung auszufüllen (1. Januar des entsprechenden Jahres bis zum Datum der Abmeldung). Ebenfalls ist uns eine Vertretung in der Schweiz und eine schweizerische Zustelladresse bekannt zu geben. Bitte melden Sie sich spätestens 30 Tage vor dem Wegzug bei der Steuerverwaltung der Stadt Bern, damit die nötigen Schritte initialisiert werden können. Vorbehalten bleibt eine allfällige beschränkte Steuerpflicht für Liegenschaften, Geschäftsbetriebe etc.

Weite Informationen finden Sie auf der Seite der Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Wegzug ins Ausland im Auftrag des Bundes Bei Personen, welche sich im Auftrag des Bundes ins Ausland abmelden, gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem «üblichen» Wegzug (Ausnahme bei der direkten Bundessteuer). Die Abmeldung ins Ausland wird nur vorgenommen, wenn der Aufenthalt mindestens ein Jahr dauert. Vorbehalten bleibt eine allfällige beschränkte Steuerpflicht für Liegenschaften, Geschäftsbetriebe etc.

Weitere Informationen.

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