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Materielle Hilfe

Hier erfahren Sie mehr zur materiellen oder wirtschaftlichen Hilfe des Sozialamtes.

Die materielle oder wirtschaftliche Hilfe deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht dem hilfsbedürftigen Menschen, am sozialen Leben teilzunehmen (Art. 30 ff. Sozialhilfegesetz). Sie geht also über das physische Existenzminimum hinaus. Mehr dazu entnehmen Sie den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Die Unterstützung wird pro Monat bemessen und richtet sich nach der aktuellen Situation der unterstützten Person – beispielweise nach dem Alter, den Einnahmen und der Anzahl Personen, die von der unterstützten Person finanziell abhängig ist.

Besondere Regelungen bestehen für Personen in Ausbildung, für selbständig erwerbstätige Personen und Konkubinate. Informationen zu diversen Themen finden Sie im Bereich Unterstützungsrichtlinien.  

Die Sozialhilfe beteiligt sich an folgenden Kosten:

Grundbedarf

Der Grundbedarf sichert den Lebensunterhalt der unterstützten Person und umfasst Ausgabenpositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Energieverbrauch, Kosten für die laufende Haushaltsführung, Gesundheits- und Körperpflege, Verkehrsauslagen oder Kosten für Unterhaltung und Bildung. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist in der Höhe begrenzt und entspricht den alltäglichen Aufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen. Die Höhe des Grundbedarfs bemisst sich nach der Haushaltsgrösse: Einzelperson, Konkubinat, Ehepaar, Haushaltsgemeinschaft.

Wohnkosten

Die Höhe der übernommenen Wohnkosten richtet sich nach der Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen. Sind die effektiv anfallenden Mietkosten höher als die zulässigen Grenzwerte, wird die Klientel angewiesen, eine Wohnung innerhalb der Grenzwerte zu suchen.

Die Sozialhilfe beteiligt sich überdies an den Umzugskosten, den Prämien für die Haftpflicht- und Hausratsversicherungen und, unter bestimmten Voraussetzungen, an den Kosten für betreutes oder begleitetes Wohnen.

Gesundheitskosten

Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten für die Prämien der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Die Unfalldeckung wird nur übernommen, wenn keine Versicherung nach UVG vorliegt.

Die Prämienbeiträge überweist die Sozialhilfe direkt der jeweiligen Krankenkasse. Die Beiträge für die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) werden in der Regel den unterstützten Personen ausgerichtet.

Die Sozialhilfe gewährleistet eine angemessene zahnärztliche Grundversorgung inkl. Prophylaxe, bei rechtzeitiger Vorlage eines Kostenvoranschlags. Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen.

Situationsbedingte Leistungen

Situationsbedingte Leistungen berücksichtigen eine besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person. Das können beispielsweise Erwerbsunkosten oder die Fremdbetreuung von Kindern sein, die Sozialhilfe hat aber auch einen Ermessensspielraum für weitere Leistungen, wenn es die Besonderheit der Situation erfordert.

Weitere Informationen.

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