Reklamen und Plakate
Sind Reklamen und Plakate baubewilligungspflichtig?
Aussen- und Strassenreklamen sind generell baubewilligungspflichtig
(Art. 1a Abs. 1 BauG und Art. 99 Abs. 1 SSV). Die Baubewilligung gilt gleichzeitig als Reklamebewilligung im Sinne der SSV (Art. 32 Abs. 2 BauG).
Rechtsgrundlagen:
Bundesrechtliche Bauvorschriften:
Signalisationsverordnung (SSV)
Kantonale Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren:
Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD)
Strassenverordnung (SV)
Reklamenvorschriften und -richtlinien der Stadt Bern:
Reglement über die Reklame in der Stadt Bern (RR)
Planbeilage zum Reklamereglement (PDF, 2.6 MB)
Baubewilligungspflichtig sind:
- Fremdreklamen sowie generell Leuchtreklamen (inkl. Digital Screen)
- Reklamen an Baudenkmälern und dessen Umgebung oder in Schutzgebieten
- Eigenreklamen und Firmenanschriften, die nicht unter Art. 6a BewD (bewilligungsfrei) fallen
- Temporäre Reklamen wie Vermietungs- und Verkaufsreklamen, Baureklamen, Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen, die nicht unter Art. 6a BewD (bewilligungsfrei) fallen
Generell verboten sind:
- Strassenreklamen, die sich bewegen oder projiziert werden sowie Aufschriften auf der Fahrbahn und dem Trottoir (Lauben in der Altstadt). Im Sichtbereich von Autobahnen sind nur Eigenanschriften von Firmen zulässig, die im betroffenen Gebäude ansässig sind.
- Angeleuchtete Reklamen, Plakate, Beschriftungen u. dgl.
Auskünfte:
Das Bauinspektorat erteilt Ihnen Auskunft über die Baubewilligungspflicht und mögliche baubewilligungsfreie Reklamen.
Westlich der Aare ohne Altstadt
Andreas Fischer, Telefon +41 31 321 65 28, Mail
Altstadt und östlich der Aare und Altstadt, Mattenhof, Weissenbühl
Kathrin Traber Rüfenacht, Telefon +41 31 321 68 19, Mail
Baugesuche für Reklamen müssen seit dem 1. März 2022 über die elektronische Plattform (eBau) des Kantons Bern eingereicht werden. Zwingende Bestandteile des Gesuchs sind, neben dem Baugesuchsformular, ein beglaubigter Situationsplan von Geoinformation Stadt Bern, sowie vermasste Pläne und Fotomontagen der Reklame(n).
Durch die Gewerbepolizei zu bewilligen sind:
Mobile Angebotstafeln und Reklameständer bei Verkaufsgeschäften und Restaurants sowie Wahlplakate oder solche für Veranstaltungen. Diese benötigen in den meisten Fällen für die besondere Nutzung öffentlicher Strassen (wie bspw. die Lauben in der Altstadt) eine Bewilligung der Gewerbepolizei (Telefon +41 31 321 52 40).
Downloads
Titel |
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Planbeilage Reklamereglement 12022004 (PDF, 2.6 MB) |