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Gewässerraumplanung

Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Festlegung des Gewässerraums zuständig. Es ist somit Aufgabe der Stadt Bern, die Vorschriften zur Ausscheidung des Gewässerraums in der Ortsplanung sinnvoll umzusetzen und ihn in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen grundeigentümerverbindlich festzulegen.

Das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes verlangt von den Kantonen, einen sogenannten Gewässerraum auszuscheiden. Dabei handelt es sich um einen Korridor, bestehend aus dem Gewässer und einem Landstreifen entlang beider Ufer. Der Gewässerraum gewährleistet den Schutz vor Hochwasser sowie die natürlichen Funktionen des Gewässers – zum Beispiel als Lebens- und Erholungsraum.

Mit dem revidierten Wasserbaugesetz (WBG) sind die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung im Kanton Bern geschaffen worden. Für die Festlegung des Gewässerraums sind wie bisher die Gemeinden zuständig. Der Bund hat dafür eine Frist bis 31. Dezember 2018 gesetzt.

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Tiefbauamt Telefon +41 31 321 64 75

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