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Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung des Bebauungsplans Tscharnergut

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung des Bebauungsplans und der Sonderbauvorschriften zum Baulinienplan Tscharnergut zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung des Bebauungsplans und der Sonderbauvorschriften zum Baulinienplan Tscharnergut mit Plan Nr. 3762 vom 17. August 1960 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

                                    1. Februar 2017 bis 3. März 2017

zur öffentlichen Auflage.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Änderung des Bebauungsplans    Tscharnergut und der Sonderbauvorschriften zum Baulinienplan Tscharnergut Plan Nr. 3762 vom 17.08.1960. Der Bebauungsplan von 1960 wurde 1972 durch den Plan Nr. 1092/1 geändert, dieser geänderte Bebauungsplan bildet die Grundlage der vorliegenden Planung. Im Bebauungsplan werden anstelle des Baufeldes „Einkaufszentrum“, in dem heute zwei Geschosse zulässig sind, zwei Baufelder D und E ausgeschieden und in den Sonderbauvorschriften werden die entsprechenden Gebäudehöhen (25,5 m im Baufeld D bzw. 11 m im Baufeld E) und die Anzahl der Geschosse (7 bzw. 2) festgelegt (Art. 5).

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet (siehe unten) eingesehen werden.

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben . In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Gegen den Beschluss des Gemeinderates GRB Nr. 66 vom 25. Januar 2017, die Planung im Verfahren nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zu ändern, kann innert der Auflagefrist gestützt auf Artikel 65b und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, eingereicht werden.

Weitere Informationen.

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