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Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung des Zonenplan Volksschule Kirchenfeld

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung des Zonenplans Volksschule Kirchenfeld zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung des Zonenplans Volksschule Kirchenfeld mit Plan Nr. 1442/1 vom 12. Juli 2016 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

 

25. Januar 2017 bis 24. Februar 2017

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Die Planung betrifft die Parzelle Bern GbbI.-Nr. 4/53 im Eigentum der Stadt Bern. Sie umfasst 9‘143 m² und ist im Nutzungszonenplan der Zone für öffentliche Nutzungen (Freifläche FB) zugewiesen. Mit der Änderung des Zonenplans wird der Ausbau und die Erweiterung der Schulräume und der Tagesschule der Volksschule Kirchenfeld sowie der Neubau einer Doppelturnhalle ermöglicht. Das dafür vorgesehene Bauvorhaben wird gleichzeitig mit der Planänderung öffentlich aufgelegt.

 

Mit der vorliegenden Änderung des Zonenplans sind in der neuen Zone FC Volksschule Kirchenfeld künftig 6‘800 m2 bzw. zusätzliche 893 m2 oberirdische Geschossfläche zulässig. Das Mass der unterirdischen Geschossflächen hingegen bleibt frei. Neubauten sind bis zu einer Gesamthöhe von 9.00 m gestattet. Weiter werden die Zweckbestimmung sowie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung entsprechend den Vorschriften des Baugesetzes für die Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen) formell angepasst. Der im Aaretalschutzgebiet vorgeschriebene Begrünungsanteil bleibt unverändert.

 

Gleichzeitig mit diesem Planungsverfahren erfolgt die Publikation des Baugesuchs für die Erweiterung der Volksschule Kirchenfeld.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben . In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

 

Gegen den Beschluss des Gemeinderates GRB Nr. 2016-1470 vom 26. Oktober 2016, den Zonenplan Volksschule Kirchenfeld im Verfahren nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zu ändern, kann innert der Auflagefrist gestützt auf Artikel 65b und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, einreichen.

Weitere Informationen.

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