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Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Uferweg 42–58

Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung der Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Uferweg 42–58 gemäss Artikel 122 BauV.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Uferweg 42–58 vom 2. Dezember 1990 (inkl. Erläuterungsblatt), mit Plan Nr. 1226/2 vom 11. Juni 2020 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

2. Juli 2020 bis 7. August 2020

zur öffentlichen Auflage.

Das Areal Uferweg 42 – 58 (Gassnerareal) liegt nördlich der Eisenbahnbrücke in der Lorraine und ist der Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Uferweg 42 – 58 vom 2. Dezember 1990 zugeordnet. Die geringfügige Änderung beinhaltet erstens die Festsetzung der Naturgefahren und der Schutzmassnahmen vor Hochwasser und Hangmuren im blauen Gefahrengebiet. Zweitens werden die Gewässerräume festgesetzt. Im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung wird zudem auch der Naturgefahrenplan (Plan-Nr. 1439/4 vom 10. Oktober 2017) geringfügig geändert.

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden. Ist persönliches Erscheinen nicht möglich, bitten wir um Kontaktaufnahme, damit eine Ersatzlösung gefunden werden kann.

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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