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2. öffentliche Auflage Gewässerraumplan und Teilrevision der Bauordnung

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderungen des Gewässerraumplans und der Teilrevision der Bauordnung zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderungen des Gewässerraumplans und der Teilrevision der Bauordnung mit Plan Nr. 1461 / 1 – 2 vom 29. April 2021 gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

 

                                      3. Juni 2021 bis 2. Juli 2021

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Der Stadtrat von Bern hat die vom 14. November 2019 bis 20. Januar 2020 öffentlich aufgelegte und vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 2021-267 vom 17. März 2021 geänderte Gewässerraumplanung und Teilrevision der Bauordnung vom 24. September 2006 beschlossen (nachfolgend werden sämtliche Änderungen gegenüber der öffentlich aufgelegten Version aufgeführt):

 

-    Änderung im Plan Nr. 1461/2, Detailplan 4

Im Bereich der Bushaltstelle Untermattweg wurde der Gewässerraum um 20 cm verschmälert.

-    Änderung im Plan Nr. 1461/2, Detailplan 9

Auf den Parzellen Bern Gbbl.-Nrn. 2/1307, 2/2771, 2/2502 und 2/2503 wurde der Gewässerraum dicht überbaut auf 5 m Breite ab westlicher Strassengrenze/Aussenkante Ufermauer reduziert.

-    Änderung Zeitpunkt Inkrafttreten

Neu bestimmt der Gemeinderat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden. Wegen des Coronavirus ist der Zugang beim Stadtplanungsamt Bern nur auf telefonische, elektronische oder schriftliche Voranmeldung mind. 24 Stunden im Voraus und nur zu den folgenden Zeiten möglich: Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr. Ist persönliches Erscheinen nicht möglich, bitten wir um Kontaktaufnahme.

 

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen diese Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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