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ZP Viererfeld, öffentliche Auflage der Änderungen

Öffentliche Auflage der Änderungen des Zonenplans Viererfeld

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderungen des Zonenplans Viererfeld mit Plan Nr. 1322 / 2 vom 29. April 2015 gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 und 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG721.0) vom

 

30. März 2016 bis 29. April 2016

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Der Gemeinderat und der Stadtrat von Bern haben am öffentlich aufgelegten Zonenplan nachträglich die folgenden Änderungen beschlossen:

 

 

Änderung von Artikel 3 Absatz 1 der Zonenplanvorschriften:

 

  • Die Hälfte der anrechenbaren Wohnfläche ist für den gemeinnützigen Wohnungsbau während 5 Jahren ab Investorenausschreibungen reserviert.

 

Änderung von Artikel 7 Absatz 1 der Zonenplanvorschriften (neuer Absatz):

 

  • Pro Wohnung dürfen maximal 0,5 Parkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. Dieser Wert muss bei jedem Bauvorhaben/Baugesuch nachgewiesen werden. Im Rahmen der Baugesuche ist nachzuwiesen, dass die Anforderungen gemäss Art. 54a BauV erfüllt werden. Für Fahrräder ist ein Abstellplatz pro Zimmer zu erstellen.

 

Ergänzung von Artikel 7 Absatz 2 der Zonenplanvorschriften:

 

  • Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in maximal 3 gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Behindertenparkplätze, Parkplätze für Carsharing, Besucherinnen und Besucher, Güterumschlag und dergleichen.

 

Ergänzung der Hinweise im Zonenplan:

 

  • Aufgehobene Abgrenzung des Aaretalschutzgebiets

 

 

 

Der Zonenplan kann mit diesen Änderungen zu den Bürozeiten (Montag - Donnerstag 08.00 – 12.00/14.00 – 17.00 Uhr und Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 und bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie hier auf dem Internet eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Art. 35 BauG in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Präsidialdirektion der Stadt Bern, Generalsekretariat / Fachbereich Recht, Postfach 3000 Bern 8 schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten Einzeleinsprachen ist anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist.

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Titel Bearbeitet
1291 Viererfeld ZP 29042015 Aufl SRB 03032016 (PDF, 766.7 KB) 01.03.2018

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