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Öffentliche Auflage Baulinienplan

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung Baulinienplan zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung Baulinienplan mit Plan Nr. 1460/42 vom 10. Februar 2021 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

 

                                     18. März 2021 bis 21. April 2021

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Seit 1890 erlässt die Stadt Bern Baulinien zur Steuerung der baulichen Entwicklung. Die heute rechtsgültigen Baulinien sind in 328 einzelnen, teils sehr alten und schwer lesbaren Baulinienplänen festgehalten. Zur Vereinfachung für Planende, Bauwillige sowie die Planungs- und Baubewilligungsbehörden hat der Gemeinderat diese Baulinienpläne in einem einzigen, gesamtstädtischen Baulinienplan zusammengefasst. Davon ausgenommen sind Baulinien in Überbauungsordnungen mit Sonderbauvorschriften. Die Zusammenführung hat keine materiellen Änderungen an den Baulinien zur Folge. Damit ändert sich auch für die Grundeigentümerschaften nichts. Daher kann im Rahmen der öffentlichen Auflage lediglich gegen eine nicht korrekte Überführung der Baulinien aus einem alten in den neuen Plan Einsprache erhoben werden und nicht gegen die Baulinie als solche.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden. Wegen des Coronavirus ist der Zugang beim Stadtplanungsamt Bern nur auf telefonische, elektronische oder schriftliche Voranmeldung mind. 24 Stunden im Voraus und nur zu den folgenden Zeiten möglich: Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr. Ist persönliches Erscheinen nicht möglich, bitten wir um Kontaktaufnahme.

 

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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