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Planungsverfahren

Eine Änderung der Grundordnung erfolgt durch ein ordentliches Planungsverfahren. Zur Auswahl stehen drei Verfahren.

Erste Variante: Nutzungsplanverfahren

Im reinen Nutzungsplanverfahren wird die kommunale Nutzungsplanung im Rahmen eines Planungsverfahrens angepasst. Auslöser konnen neue Entwicklungen, neue Aufgaben der Gemeinde, konkrete Vorhaben und Projekte oder Änderungen der übergeordnete Gesetzgebung oder Richtlinien und Planungsanweisungen sein.

Rahmennutzungsplan:

  • Zonenplanänderung (Volksabstimmung)
  • Änderung der Bauordnung (Volksabstimmung)
  • Zonenplan, geringfügige Änderung (Kompetenz Gemeinderat)

Sondernutzungsplan:

  • Überbauungsordnung (Kompetenz Stadtrat)
  • Uferschutzplan (Kompetenz Stadtrat)
  • Zone mit Planungspflicht (Kompetenz Gemeinderat) 


Zweite Variante: Kombiniertes Verfahren mit Baugesuch

Im kombinierten Verfahren mit Baugesuch wird das Nutzungsplanverfahren (in der Regel «Überbauungsordnung») und das Baugesuch gleichzeitig behandelt. Das erspart ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren, dauert jedoch länger als ein reines Nutzungsplanverfahren.

Die «In Kraftsetzung der Nutzungsplanung» und die «Baubewilligung» erfolgen zeitgleich.


Dritte Variante: Erlass einer Planungszone

Die Planungszone (Art. 27 RPG) bezeichnet ein Gebiet, in dem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden müssen. Die Planungszone wird von einer Behörde erlassen und ist sofort mit deren Erlass rechtswirksam. In einem mit Planungszone bezeichnetem Gebiet darf nichts unternommen werden, das die (zukünftige) Nutzungsplanung präjudizieren würde.

Der Erlass einer Planungszone ist auf 2 Jahre befristet (Möglichkeit einer Fristverlängerung). Innerhalb dieser Frist muss ein Nutzungsplanverfahren öffentlich aufgelegt werden. Dieses hat rechtliche Vorwirkung und löst die Planungszone ab.

 

Ablauf eines ordentlichen Verfahrens

 

Verfahrensinhalt

Richtwert

1. Vorstudien
  • Städtebauliche Studie
  • Testplanung
  • Ideenwettbewerb
  • Strukturplan
  • Masterplan
  • Gestaltungsplan
unbestimmt
2. Planungsentwurf
  • Erstellen des Planungsinstruments und der Erläuterungen
  • Verwaltungsinterne Vernehmlassung
  • ev. Mitbericht
  • ev. Anpassen der Planungsvorlage
  • Gemeinderatsantrag GRA
zirka 6 Monate
3. Mitwirkung

zirka 3
Monate

4. Vorprüfung
  • Kantonale Vorprüfung
  • Vorprüfungsbericht des Kantons
  • ev. Anpassen der Planungsvorlage
  • Gemeinderatsantrag GRA
zirka 5 Monate
5.

Öffentliche Auflage

  • Publikation der Auflage
  • Öffentliche Auflage
  • Einspracheverhandlungen
  • ev. Anpassen der Planungsvorlage
  • Gemeinderatsantrag GRA
zirka 3-5 Monate
6.

Exekutive

  • ev. 2. verwaltungsinterne Vernehmlassung
  • ev. Anpassen der Planungsvorlage
  • Beschluss Gemeinderat GRB
zirka 3 Monate
7. Legislative
  • Beratung PVS
  • Änderungsanträge
  • Beschluss Stadtrat SRB
zirka 3 Monate
8. Abstimmung zirka 3 Monate
9. Genehmigung
  • Entscheid zu den Einsprachen und Änderungsanträgen SR
  • Genehmigung durch kantonales Amt für Gemeinden und Raumordnung

bis zu 6 Monate

10 ev. Rechtsmittel-Verfahren
  • Beschwerde
  • Berufung
  • Revision
unbestimmt
11. Begleitung der Realisierung
  • Erschliessung
  • Ver- und Entsorgung
  • Landtausch/Landkauf
  • Beratung Investoren
  • Projektwettbewerb
  • Baugesuchsverfahren
  • Umgebungsgestaltung
unbestimmt

Weitere Informationen.

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