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Tellbücher von 1389, 1458 und 1494

Obwohl die Tellbücher nach unterschiedlichen Veranlagungsprinzipien angelegt wurden, kann die Zahl der darin dokumentierten Steuerpflichtigen miteinander vergleichen werden.

Komplizierter wird es, wenn die aus dem Tellbuch von 1448 (Tellbuch von 1448) berechneten Bevölkerungszahlen in Beziehung zu den übrigen aus dem Spätmittelalter überlieferten Tellbüchern von 1389, 1458 und 1494 gesetzt werden. Alle vier Steuerbücher sind nach unterschiedlichen Veranlagungsprinzipien angelegt worden, so dass ein direkter Vergleich der Vermögenssteuerregister nur beschränkt möglich ist.[1] Während die Tellschreiber in den Steuerbüchern von 1458 und 1494 ähnlich wie im Tellbuch von 1448 neben den steuerpflichtigen Haushaltvorständen in der Regel auch die erwachsenen Mitglieder eines Haushalts aufzeichneten, wurden im Steuerregister von 1389 (Tellbuch von 1389) weitgehend nur die besteuerten Haushaltvorstände namentlich aufgeführt.

Arme Einwohner bezahlen eine einheitliche Kopfsteuer

Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass der Rat jene Stadtbewohner, die kein oder nur ein geringes Vermögen auswiesen, bei jeder Steuererhebung sehr unterschiedlich veranschlagte. Diese bezahlten zwar in allen vier Steuerbüchern eine einheitliche Kopfsteuer von fünf Schillingen. Je nach der Höhe des vom Rat als steuerpflichtig bezeichneten Mindestvermögens änderte sich jedoch die Zahl der kopfsteuerpflichtigen Einwohner erheblich. Allein durch die Abnahme des während der Steuererhebungen für einzelne Vermögen festgelegten Steuerfusses von 25 ‰ im Jahre 1389 auf 10 ‰ im Jahre 1448 und 2,5 ‰ in den Jahren 1458 und 1494 vergrösserte sich der Anteil der kopfsteuerpflichtigen Stadtbewohner zwischen 1389 und 1494 von 300 auf über 840 Personen. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass der Rat jene Einwohner, die bei den Steuerumgängen jeweils steuerfrei blieben, in den Steuerbüchern im Allgemeinen nicht aufzeichnen liess.[2]

Die Tellbücher von 1389, 1448, 1458 und 1494 können jedoch trotz der genannten Unsicherheiten insoweit miteinander verglichen werden, als bei allen vier Steuererhebungen die erwachsenen Haushaltvorstände, die zur Zeit der Steuerveranschlagung in der Stadt Bern wohnten und über ein minimales Vermögen oder Einkommen verfügten, grundsätzlich zur Steuerleistung verpflichtet waren.[3] Es ergibt sich daraus die Möglichkeit, anhand der in den Tellbüchern verzeichneten selbständigen Haushaltvorstände, die mindestens fünf Schillinge Vermögenssteuern entrichteten, Aussagen über die langfristige Bevölkerungsentwicklung Berns vom ausgehenden 14. bis zum 15. Jahrhundert zu machen.

Roland Gerber, 25.06.2020



[1]    Welti, Friedrich Emil (Hg.), Das Tellbuch der Stadt Bern aus dem Jahre 1458, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 33 (1936), S. 487-575, hier 543-545; sowie François de Capitani: Adel, Bürger und Zünfte im Bern des 15. Jahrhunderts (Schriften der Berner Burgerbibliothek 16), Bern 1982, S. 19-23.

[2]    Zu dieser Personengruppe gehörten vor allem spezialisierte Handwerker und Akademiker wie Werkmeister, Stadtschreiber, Büchsenmeister, Stadtärzte und Schulmeister.

[3]    Vgl. dazu die Steuerordnung vom 5. Mai 1458, in der diejenigen Personen als vermögenssteuerpflichtig bezeichnet werden: [...] die, so in der statt wonende sind, es sye man, frouwen, dienstknecht, dienstjungfrouwen, die umb mercklichen jarlon dienent, und auch ander personen, so in der statt wonent und eigen gut habent, das under der statt gebiett und schirm gelegen ist, als der swesteren und beginen hüsren etc. [...]; Welti, Friedrich Emil (Hg.), Das Tellbuch der Stadt Bern aus dem Jahre 1458, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 33 (1936), S. 487-575, hier 487.

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