Navigieren auf Stadt Bern

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

Reglementierung der Zuwanderung

Der Rat war wie die Zünfte bestrebt, nur Personen ins Bürgerrecht aufzunehmen, die sich einen eigenen Haushalt leisten konnten.

Die Bürgerrechtsbestimmungen (Aufnahme ins Bürgerrecht) des Rats zeichneten sich während des späten Mittelalters durch eine grosse Freizügigkeit aus.[1] Diese Offenheit manifestierte sich vor allem in den gegenüber anderen Städten vergleichsweise niederen Einbürgerungsgebühren (Bürgerrechtsgebühren), die dieser gleichermassen von den Neubürgern in der Stadt und auf dem Land einforderte (Bürgerpflichten). Während die Aufnahmegebühren ins Bürgerrecht für Ausbürger (Ausbürger) wie Neuzuzüger vom 14. bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts stets 3 Gulden betrugen und im Jahre 1479 infolge der Pest (Pestzüge 1478 bis 1493) sogar auf einen Gulden reduziert wurden, bezahlten die Neubürger in anderen Städten wie etwa Basel, Strassburg, Köln oder Nürnberg bereits im 14. Jahrhundert bis zu 10 Gulden für den Erwerb des Bürgerrechts.[2] Der Berner Rat war jedoch wie die Zünfte (Zünfte und Gesellschaften) bestrebt, nur vermögende oder handwerklich qualifizierte Personen in die Stadt aufzunehmen. Vor allem gegenüber Personen, die weder über ein geregeltes Einkommen noch über eine berufliche Ausbildung verfügten, verfolgten Schultheiss und Rat während des 15. Jahrhunderts eine immer restriktivere Niederlassungs- und Einbürgerungspolitik. Auf diese Weise sollten dem Stadthaushalt keine zusätzlichen Fürsorgekosten entstehen.[3] Bei den führenden Ratsgeschlechtern verstärkten sich deshalb die Bestrebungen, die Niederlassungsbestimmungen (Migrationsräume) neu zu reglementieren und die Zuwanderung nach Bern auf einen immer kleineren Personenkreis einzuschränken.

Öffnung des Bürgerrechts nach der Pest von 1479

Deutlich erkennbar wird diese veränderte Niederlassungspolitik nach der Öffnung des Bürgerrechts im Jahr 1479, als eine Vielzahl vermögensloser Landleute nach Bern zog, um die während der Pest verwaisten Herdstellen neu zu besetzen. Diebold Schilling spricht 1481 sogar davon, dass vil armer frömder lüten gen Bern kament, so dass die Stadt allenthalben vol was.[4] Dieser verstärkte Zuzug vermögensloser Landleute entsprach jedoch nicht den Interessen des Rats, der am 9. November des gleichen Jahres beschloss, die fremden Zuwanderer infolge der damals herrschenden Lebensmittelteuerung wieder aus der Stadt zu weisen. Einzig Jakobsbrüder und ander bewärt bilgre sollten sich weiterhin unbehindert in Bern aufhalten dürfen.

Ausweisung von Bettlern und Landstreichern

Obwohl die Stadtbevölkerung auch in den Pest- und Teuerungsjahren am Ende des 15. Jahrhunderts auf die Zuwanderung neuer Einwohner angewiesen blieb (Rückgang und Stagnation im 15. Jahrhundert), versuchten Schultheiss und Rat, heimatlose Bettler, Landstreicher und vermögenslose Personen von der Stadt fernzuhalten und diese so schnell wie möglich wieder aus dem eigenen Herrschaftsgebiet wegzuweisen.[5] Zugleich bemühte sich der Rat aber auch darum, den Zugang zum Bürgerrecht offen zu halten, damit sich vor allem gut ausgebildete Handwerksmeister und wohlhabende Personen weiterhin in der Stadt niederlassen konnten. Diese freizügige Niederlassungspolitik vertraten Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) auch im Pestjahr 1482. Damals hielten die eidgenössischen Orte Bern wegen der wachsenden Zahl umherziehender Vagabunden dazu an, kein ussländischer burger und landman mehr ins Bürgerrecht aufzunehmen, die sich nicht mit lib und gut hushäblich im städtischen Herrschaftsgebiet niederlassen wollten.[6] Der Berner Rat weigerte sich jedoch zusammen mit Zürich, den Forderungen der Bundesgenossen nachzukommen, indem die beiden Städte darauf hinwiesen, dass sie bi iren altharbrachten und bruchten friheiten bleiben wollten.[7]

Anwerbung von Neubürgern in den vier Langerichten

Ebenfalls auf eine Öffnung des Bürgerrechts zielte ein Ratsbeschluss vom März 1494. In diesem wurden die vier Venner (Venner) nach dem verlustreichen Seuchenzug des Vorjahres angewiesen, in den von ihnen verwalteten Landgerichten eine grössere Zahl neuer Bürger anzuwerben.[8] 1501 befahlen Schultheiss und Rat den Bewohnern der vier Landgerichtsbezirken schliesslich sogar, dass alle, so nitt burger sind und aber sölichs libs und gutshalb vermogen, bis zum nächsten Osterdienstag im Rathaus (Rathaus) zu erscheinen hätten, um dort das burgrecht anzunaemen.[9] Dieser Aufforderung schien jedoch trotz des gebieterischen Tons der Verordnung nur wenige Personen nachgekommen zu sein. 1504 war der Rat deshalb gezwungen, den Beschluss von 1501 zu wiederholen, wobei er die Freiweibel (Weibel) ermächtigte, all jene Personen in den Landgerichten, die nicht Bürger werden wollten, mit 10 Pfund zu büssen. Die Neubürgeraufnahmen scheinen bis 1519 jedoch weiterhin abgenommen zu haben, sodass der Rat die Aufnahmegebühren schliesslich auf minimale 2 Batzen reduzierte. Auch dieser Einbürgerungserleichterung war wie bereits 1494 nur ein bescheidener Erfolg beschieden. Nur gerade 69 Personen aus dem Landgericht Zollikofen und sechs aus dem Landgericht Sternenberg liessen sich 1519 als neue Ausbürger einschreiben.[10]

Roland Gerber, 13.11.2017



[1]    Zur Normierung des Bürgerrechts in spätmittelalterlichen Städten vgl. Eberhard Isenmann: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 25), Berlin 2001.

[2]    SSRQ Bern V, Nr. 20i, S. 57-60. Einen Vergleich unterschiedlicher Neubürgergebühren spätmittelalterlicher Städte macht Jürgen Ellermeyer: Sozialgruppen, Selbstverständnis, Vermögen und städtische Verordnungen. Ein Diskussionsbeitrag zur Erforschung spätmittelalterlicher Stadtgesellschaft, in: Blätter für deutsche Landeskunde 113 (1977), S. 224-227.

[3]    Vgl. dazu die im Jahre 1643 von Schultheiss und Rat erneuerte Bürgeraufnahmeordnung: Erstlich söllend nit alsbald alle und jede daharkommende, sonders söliche personen angenommen werden, die da ehrliche, redliche leüt, guten herkommens, thuns und lassens, deren man (sonderlich in handtwercken) von nöthen habe, zugleich auch die mit nohtwendigen eignen mitteln zuo irem und der ihrigen underhalt versechen syend, gestalten unser statt irer geehret, unsere burgerschafft mit ihnen bedienet, und unsere spittäl mit ihnen, noch ihren wyb und kinden nit, wie etwan hievor vilfaltig beschechen, beschwärt werdint, [...]; SSRQ Bern V, Drittes Rotes Buch (1613-1643), S. 203.

[4]    Gustav Tobler (Hg.): Die Berner Chronik des Diebold Schilling 1468-1484, 2 Bde., Bern 1897/1901, hier Bd. 2, Nr. 400, S. 249-251; sowie Die Berner Chronik des Valerius Anshelm, 6 Bde., Bern 1884-1901, hier Bd. 1, S. 188-190.

[5]    Hans Morgenthaler: Teuerungen und Massnahmen zur Linderung ihrer Not im 15. Jahrhundert, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 26 (1921/22), S. 1-66, hier 46; sowie Ernst Kelter: Das deutsche Wirtschaftsleben des 14. und 15. Jahrhunderts im Schatten der Pestepidemien, in: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik 165 (1953), S. 183-195, hier 184-188.

[6]    Vgl. dazu auch Hans-Jörg Gilomen: Eine neue Wahrnehmung arbeitsloser Armut in der spätmittelalterlichen Eidgenossenschaft, in: Traverse 1996/2, S. 117-128.

[7]    Die Berner Chronik des Valerius Anshelm, 6 Bde., Bern 1884-1901, hier Bd. 1, S. 229.

[8]    Berchtold Haller (Hg.): Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 2, S. 156.

[9]    SSRQ Bern (Konolfingen), S. 109f.

[10]  Michael von Stürler: Kriminalprozess des Deutsch-Säckelmeisters Hans Frischherz, enthauptet in Bern vor dem Rathause am 5. März 1640, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 10 (1882), S. 22-26.

Weitere Informationen.

Fusszeile