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Schliessung des Bürgerrechts

Seit dem beginnenden 16. Jahrhundert regelte der Rat den Zugang zum städtischen Bürgerrecht immer restriktiver.

Nachdem die Bevölkerungsverluste wegen der Pest (Pest und Seuchenzüge) bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts wieder einigermassen ausgeglichen waren, ging der Rat dazu über, sich den veränderten sozialen und politischen Verhältnissen anzupassen und die Niederlassung sowohl in der Stadt als auch auf dem Land neu zu reglementieren.[1] Er beschloss, die Aufnahmegebühren (Bürgerpflichten) je nach der Herkunft der zugewanderten Einwohner hierarchisch zu gliedern, wobei jene Personen, die von ausserhalb der Eidgenossenschaft nach Bern zogen, jeweils 20 Pfund, die Zuwanderer aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft 10 Pfund und jene aus dem bernischen Herrschaftsbereich lediglich 5 Pfund für die Niederlassung bezahlen mussten.[2] Ziel dieser gewandelten Niederlassungsbestimmungen war es, die Bevölkerungen in Stadt und Land in einem rechtlich einheitlichen Untertanenverband zusammenzufassen, dessen geografische Ausdehnung durch die Grenzen des bernischen Herrschaftsbereiches vorgegeben wurde (Migrationsräume).

Neuzuzüger werden vom Bürgerrecht ausgeschlossen

Wie die Niederlassung in Stadt und Landschaft regelten Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) auch die Aufnahme ins Bürgerrecht (Aufnahme ins Bürgerrecht) zu Beginn des 16. Jahrhunderts vollständig neu. Die rechtliche Zusammenfassung der Stadt- und Landbevölkerung in einem einheitlichen Untertanenverband führte zu einer weitgehenden Abschliessung der Bürgerschaft gegenüber der Zuwanderung von aussen (Abschliessung von Zünften und Bürgerschaft). Schliesslich konnten nur noch Angehörige der alteingesessenen Bürger- und Zunftfamilien (Zunftbürger) ohne grössere finanzielle Aufwendungen das Bürgerrecht erwerben. Nachdem der Rat die Ausbürger (Ausbürger) bereits im August 1522 dazu aufgefordert hatte, in der Stadt eigene Häuser zu kouffen oder zu buwen, falls diese ihr Bürgerrecht bis zum Ende des Jahres nicht verlieren wollten, beschloss er während der Osterwahlen von 1528, vorläufig überhaupt keine frömbden burger mehr ins Bürgerrecht aufzunehmen.[3] Einzig jene Bürger, denen die Aufnahme in die Bürgerschaft bereits zugesagt worden war, wollte er lassen darby beliben und absterben.[4] Bereits im März 1529 kam es jedoch zu einer Lockerung des im Vorjahr erlassenen Verbots, indem der Rat den Erwerb des Bürgerrechts auf jene Personen ausdehnte, die zuvor ein Haus in Bern gekauft hatten (Haushäbliche Ratsbürger).[5]

Festschreibung von Migrationsräumen

Gleichzeitig beschloss er, die Bürgerrechtsgebühren (Bürgerrechtsgebühren) zu erhöhen und ähnlich wie beim Eintritt ins Stadt- und Landrecht je nach der Herkunft der Neubürger nach einzelnen Migrationsräumen (Migrationsräume) hierarchisch zu gliedern. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts bezahlten jene Neubürger, die aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft nach Bern zogen, den hohen Betrag von 100 Pfund oder umgerechnet rund 40 Gulden für den Erwerb des Bürgerrechts. Die Zuwanderer aus dem bernischen Territorium mussten ebenfalls ganze 50 Pfund aufbringen, wenn sie als Bürger aufgenommen werden wollten. Im Unterschied zur Niederlassung auf dem Land wollte sich jedoch der Rat bei der Vergabe des Bürgerrechts für Ausländer, also für jene Personen, die von ausserhalb der Eidgenossenschaft nach Bern zogen, nicht durch eine festgelegte Aufnahmegebühr einschränken lassen. Er bestimmte deshalb, dass die Bürgerrechtsgebühren für alle Nichteidgenossen je nach der sozialen und ökonomischen Stellung des Neubürgers auf gnad und verordnung des grossen rates unterschiedlich hoch festgelegt werden sollten.[6] Ein vorläufiges Ende fand diese Entwicklung im Jahr 1694, als Schultheiss und Rat den Zugang zum Bürgerrecht für die Dauer von zwanzig Jahren abschlossen und endgültig auf die Angehörigen der seit mehreren Generationen in Bern ansässigen Bürger- und Zunftfamilien beschränkten.[7]

Roland Gerber, 13.11.2017



[1]    Vgl. dazu auch Eberhard Isenmann: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 25), Berlin 2001, S. 24-26.

[2]    SSRQ Bern V, Nr. 20k, S. 63-73. Die ersten Hinweise auf eine geografische Abstufung der Aufnahmegebühren findet sich am 12. April 1501 in Berchtold Haller (Hg.): Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 2, S. 157f.

[3]    Berchtold Haller (Hg.): Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 2, S. 158. Bereits im Oktober des Jahres 1520 diskutierte der Rat darüber, wie er mit den frömbden burgern verfahren wolle, damit die abgestelt werden; ebd.

[4]    SSRQ Bern V, Nr. 20e, S. 54 (13. April 1528).

[5]    Berchtold Haller (Hg.): Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 2, S. 158.

[6]    Burgerannahmerodel (27. Juli 1584 bis 11. April 1794), Staatsarchiv Bern B XIII 2, S. 1. Vgl. dazu auch die beiden Eintragungen in die Ratsmanualen vom 24. April 1550 und 3. Februar 1553; Berchtold Haller (Hg.): Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 2, S. 160f.

[7]    Zur Abschliessung des bernischen Bürgerrechts im 17. Jahrhundert vgl. Von Rodt, Burgerschaft, S. 67-73.

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