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Bürgereid

Der Bürgereid bildete das konstituierende Merkmal für die Teilhabe an der bürgerlichen Schwurgenossenschaft.

Die Schwurgenossenschaft der Berner Bürger (Bürgerliche Schwurgenossenschaft) beruhte seit dem 13. Jahrhundert auf dem jedes Jahr während der Neubesetzung der städtischen Ratsgremien und Ämter (Ratsämter und Behörden) an Ostern zu schwörenden Bürgereid. Jeder erwachsene Mann, der in der Stadt wohnte, persönlich unabhängig und wirtschaftlich selbständig war sowie einem eigenen Haushalt vorstand, war dazu verpflichtet, den Bürgereid zu leisten und als Mitglied der bürgerlichen Schwurgenossenschaft deren Aufgaben und Verpflichtungen (Bürgerpflichten) zu tragen.[1] Auf Grundlage der von König Rudolf I. von Habsburg 1274 bestätigten Goldenen Handfeste (Goldene Handfeste) erhielt der während der Verfassungsreform von 1294 (Verfassungsreform von 1294) neu geschaffenen Rat der Zweihundert (Rat der Zweihundert) die Kompetenz zur Bürgeraufnahme. Dieser hatte jeweils nach dem Mehrheitsprinzip über die Aufnahme neuer Bürger zu entscheiden, wobei er auch Befreiungen von Bürgerpflichten aussprechen konnte.[2]

Roland Gerber, 24.06.2018


[1]    Zum mittelalterlichen Bürgereid vgl. Wilhelm Ebel: Der Bürgereid als Geltungsgrund und Gestaltungsprinzip des deutschen mittelalterlichen Stadtrechts, Weimar 1958; sowie Eberhard Isenmann: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 30), Berlin 2002, S. 203-249.

[2]    SSRQ Bern I/2, Nr. 190, S. 80.

[3]    SSRQ Bern III, Nr. 5, S. 27f. (20. November 1243).

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