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Udelbesitz der Ausbürger

Mit dem Udel hafteten die auf dem Land lebenden Bürger für die Erfüllung ihrer geschworenen Bürgerpflichten.

Während die Udel (Udel) der in Bern ansässigen Bürger seit dem 14. Jahrhundert zunehmend nur noch aus formellen Gründen auf einzelne Liegenschaften geschlagen wurden und in der Regel den Aufnahmegebühren ins Bürgerrecht (Aufnahme ins Bürgerrecht) entsprachen, behielten jene der Ausbürger, die ausserhalb des städtischen Friedensbereichs (Stadtrecht) wohnten und deshalb von Bürgerschaft und Rat nicht so einfach belangt werden konnten, die besondere Bedeutung als grundstückbezogene Hypotheken. Die Besitzer der Udelhäuser (Udelhausbesitzer und Udelinhaber) waren unter Androhung einer Busse verpflichtet, gerichtlichen Vorladungen, Steuererhebungen und militärische Auszugsaufgebote auf eigene Kosten an Udelinhaber auf dem Land weiterzuleiten.[1] Als Gegenleistung erhielten sie von Ausbürgern (Ausbürger) eine jährliche Gebühr, den so genannten Udelzins, ausbezahlt. Diesen konnten sie für den Unterhalt ihrer Udelhäuser verwenden.[2] Daneben schützten sich Hausbesitzer vor einer Betreibung durch den Rat, indem sie Ausbürgern bei der Vergabe eines Udels das eidliche Versprechen abverlangten, mit ihrem Besitz auf dem Land für die Erfüllung ihrer geschworenen Bürgerpflichten (Bürgerpflichten) einzustehen.[3]

Udel auf kommunalen Gebäuden

Die veränderte Bedeutung der Udel als Geldpfandschaften hatte zur Folge, dass sie nicht mehr dem Eigenwert der udelbehafteten Grundstücke entsprachen und dadurch auch auf Viehställen, Scheunen, Gärten und – was für den Rat von besonderer Bedeutung war – auf kommunalen Gebäuden (Kommunale Gebäude) angelegt werden konnten. Vor allem die Udel der Ausbürger kamen wegen der Schwierigkeiten, die sich beim Einzug der Udelzinse für Hausbesitzer ergaben, und der politischen Bedeutung, die Ausbürger für die Stadt besassen (Politische Bedeutung der Ausbürgeraufnahmen), zunehmend auf kommunale Gebäude zu liegen. Damit übernahm der Rat selbst die Garantie für die Erfüllung der durch Ausbürger geschworenen Bürgerpflichten, wofür er sich wie die Besitzer der Bürgerhäuser durch den Einzug einer jährlichen Abgabe, dem Udelzins, entschädigen liess. Die auf den kommunalen Bauten lastenden Udelzinse verwendete er für den Bau und Unterhalt dieser Gebäude.[4] Obwohl allein auf dem Rathaus (Rathaus) zwischen 1409 und 1436 über 500 Udel angelegt wurden und auch die übrigen kommunalen Gebäude wie Kornhaus, Fleisch- und Brotschalen (Fleisch- und Brotschalen), Bauwerkhof (Bauwerkhof), Käfigturm, Kauf- und Zollhaus (Kauf- und Zollhaus) Dutzende von Udeln verzeichneten, dürften die jährlichen Udelzinseinkünfte von einem Plappart pro Udel kaum für den Unterhalt der betreffenden Gebäude ausgereicht haben. 1437 beklagte sich der Rathausweibel denn auch darüber, dass mit dem burger gelt, das si [die Ausbürger] von dem udel gebent, sein ordentlicher Jahreslohn nicht finanziert werden könne.[5]

Roland Gerber, 24.06.2018



[1]    Udelbuch von 1389, Staatsarchiv Bern, B XIII 28, S. 225: [...] und söllent [die Ausbürger] recht thun ze den 4 fronfasten, als man im rat richt, doch sol der kleger inen das ze ires wirtes huse verkünden vorhin 14 tagen; sowie die Urkunde vom 18. März 1379, als Schultheiss und Rat den Tellherren den Erhalt der in den vier Stadtvierteln erhobenen Ausbürgersteuern quittierten; FRB/10, Nr. 27, S. 12.

[2]    Der einzige Beleg, dass die Udelzinse auch von stadtsässigen Bürgern eingezogen worden sind, ist eine Gerichtsurkunde vom 13. März 1411. In dieser beklagt sich ein Hausbesitzer beim Rat über das Ausbleiben des jährlichen Udelzinses eines Ausbürgers; Beat Frey: Ausbürger und Udel namentlich im Gebiete des alten Bern, Bern 1950, Anhang Nr. 21, S. 157.

[3]    Udelbuch von 1389, Staatsarchiv Bern, B XIII 28, S. 205: Der Neubürger Johannes Hübschi von Schöftland versprach, Kernen und sin hus vor allen schäden ze hüten, des er des udels halb empfinge, durch fürbot [gerichtliche Vorladung], recht und gericht, sin hus und samt sinem zugehörd soll er der stat von Bern offen hus sin und bliben, es stand in sinem oder andern lüten handen, so er von Wilhelm von Scharnachtal gekauft hat. Auch die Stadt Bern bedingte sich bei der Udelvergabe auf kommunalen Gebäuden das Pfandrecht auf die Güter der Ausbürger auf dem Land aus. Vgl. dazu Udelbuch von 1389, Staatsarchiv Bern, B XIII 28, S. 471; sowie Gottlieb Studer: Zur Topographie des alten Bern, in: Archiv des historischen Vereins des Kantons Bern 8 (1872-75), S. 37-64, 185-235, 454-472, hier 193.

[4]    Udelbuch von 1389, Staatsarchiv Bern, B XIII 28, S. 181. Vgl. dazu auch Gottlieb Studer: Zur Topographie des alten Bern, in: Archiv des historischen Vereins des Kantons Bern 8 (1872-75), S. 37-64, 185-235, 454-472, hier 192; sowie Beat Frey: Ausbürger und Udel namentlich im Gebiete des alten Bern, Bern 1950, S. 68-73.

[5]    SSRQ Bern I/2, Nr. 74, S. 52f. Vgl. auch SSRQ Bern V, S. 60 (4. Oktober 1483); sowie Deutsches Missivenbuch G, Staatsarchiv Bern, A III 9, fol. 210r/v (22. September 1490).

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