Navigieren auf Stadt Bern

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

Schlichtung von Baustreitigkeiten

Eine zentrale Aufgabe der Bauherren bestand in der Schlichtung von Baustreitigkeiten zwischen Nachbaren.

Neben der Durchsetzung und Kontrolle von Bauordnungen (Bauordnungen) und der Durchführung von Brandschutzmassnahmen gehörte der Schutz des privaten und kommunalen Eigentums vor Eingriffen der Nachbarn zu den wichtigsten Aufgaben der Bauherren (Bauherren). Sie traten deshalb im 14. Jahrhundert immer wieder auch als Richter bei Baustreitigkeiten zwischen Bürgern auf. Am 10. November 1366 schlichteten die vier Bauherren Vinzenz Buwli, Johannes von Graffenried, Rudolf Wiellose und Niklaus Scherer – die ersten namentlich bekannten bernischen Bauherren – zusammen mit dem Schultheissen Johannes III. von Bubenberg (Familie von Bubenberg) einen Streit zwischen dem Abt Heinrich von Frienisberg und Bertold zur Flüh um zwei Fenster, die der Abt unerlaubterweise in die Brandmauer zwischen ihren Wohnhäusern gebrochen hatte.[1] Heinrich von Frienisberg wurde vom Schultheissen und den Bauherren angewiesen, die beiden Fenster umgehend wieder zuzumauern und auch zukünftig keine Öffnungen mehr ohne die Erlaubnis der Bauherren in die Brandmauer zu brechen.[2]

Die Gerber wehren sich gegen den Bau einer Mauer durch die Franziskaner

Weitere Schlichtungsarbeit erwuchs den Bauherren in den Jahren 1379/80, als die Franziskaner zwischen ihrem Kloster (Franziskanerkirche) und dem Gerberngraben (Separierung des Gerberhandwerks) eine neue Kirchhofmauer aufzuführen begannen.[3] Die Gerber wehrten sich gegen den Mauerbau und beklagten sich beim Rat, dass ihnen durch diese Baumassnahme gesicht und wunne da har uff verslagen wurde.[4] Ihrer Meinung nach beeinträchtigte die neue Mauer ausserdem die Zugangsstrasse zum Gerberngraben, sodass bei einem Brand oder bei sonstigen gebresten keine umgehende Hilfe geleistet werden könnte. Bauherren und Rat liessen daraufhin den Mauerbau stoppen und die bereits aufgeführten Mauerpartien durch die Franziskaner wieder abbrechen.[5] Obwohl in der Schlichtungsurkunde zwischen Gerbern und Franziskanern 1380 ausdrücklich festgelegt wurde, dass von dishin nieman murhalbs in dem selben graben solte buwen noch machen weder techer, spicher, hütten, hüser, stigen, noch dehein ander ding, mussten die Gerber bereits 1390 wieder gegen einen Bürger vorgehen, der an der alten Ringmauer einen Pferdestall errichtet hatte. Diesmal wurde die unrechtmässig durchgeführte Baumassnahme von den Bauherren mit der Auflage bewilligt, dass der Pferdestall nicht höher als 6 Schuh (ca. 1,8 Meter) gebaut und dessen Dachtraufe nicht gegen den Gerberngraben hin entwässert werden durfte. Ausserdem musste der Stall mit Ziegeln gedeckt werden.[6]

Holzställe beeinträchtigen die Verteidigung der Stadt

Ein weiteres Problem entstand den Bauherren gegen Ende des 14. Jahrhunderts aus den Holzställen und Wohnhäusern, die in zunehmender Zahl vor dem Spitaltor errichtet wurden. Um die städtische Verteidigungsbereitschaft aufrechterhalten zu können, musste der Rat am Ostermontag des Jahres 1398 den Abbruch dieser widerrechtlich erstellten Häuser und Ställe anordnen. Jeder Bürger, der die vom Rat bezeichneten Gebäude bis zum 25. Juli noch nicht abgebrochen hatte, sollte für jeden versäumten Tag ein Pfund Bussgeld bezahlen. Stehen bleiben durften lediglich diejenigen Gebäulichkeiten, die zu den Mühlen im Sulgenbach, zum Marziliquartier oder zum Oberen Ziegelhof gehörten.[7]

Roland Gerber, 21.07.2018



[1]       FRB/8, Nr. 1720.

[2]       Das spätmittelalterliche Fenster- und Lichtrecht besagt, dass es den Hauseigentümern verboten ist, Fenster und Öffnungen anzubringen, die dem Nachbaren schadeten; Louis Carlen: Baurecht in Schweizer Städten vom 12. bis 18. Jahrhundert, in: Mensch und Umwelt. Festgabe zum schweizerischen Juristentag (Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg im Ue. 49), Freiburg 1980, S. 3-23, hier 17f.

[3]       Zu den Kirchenbauten in der Stadt Bern vgl. Hans Morgenthaler: Bilder aus der älteren Geschichte der Stadt Bern, Bern 1935 (2. Auflage), S. 88-129; sowie Paul Hofer und Luc Mojon: Die Kunstdenkmäler des Kantons Bern, Bd. 5: Die Kirchen der Stadt Bern (Die Kunstdenkmäler der Schweiz), Basel 1969.

[4]       FRB/10, Nr. 63 (24. Juli 1379).

[5]       FRB/10, Nr. 163 (27. Mai 1380). Die Kirchhofmauer scheint später trotzdem gebaut worden zu sein. Sie erscheint jedenfalls zu Beginn des 16. Jahrhunderts auf dem so genannten Sickingerplan.

[6]       FRB/10, Nr. 1377 (13. November 1390).

[7]       SSRQ Bern Stadt I/2, Nr. 117, S. 53f.

Weitere Informationen.

Fusszeile