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Heimlicher

Die Heimlicher wurden vom Rat der Zweihundert mit besonderen Befugnissen ausgestattet.

Die Heimlicher waren wie die Venner (Venner) eine Art Vertrauensmänner oder Abgesandte der Viertelsbevölkerung (Stadtviertel) in den Ratsgremien. Gleichzeitig übten sie spezielle Aufsichtsfunktionen innerhalb der Stadtbevölkerung aus und kümmerten sich zusammen mit den Vennern für die Aushebung und Führung militärischer Aufgebote.[1] Dazu wurden sie vom Rat der Zweihundert (Rat der Zweihundert) mit ausserordentlichen Befugnissen ausgestattet.[2] Vergleichbar den so genannten Rügern in Schaffhausen mussten sie beispielweise alles, was der Stadt zu Schaden gereichen könnte, dem Kleinen Rat anzeigen.[3] Während es sich bei den Heimlichern vom Rat um angesehene und altgediente Mitglieder des Kleinen Rats handelte, werden mit den Heimlichern von Burgern seit dem 15. Jahrhundert auch zwei Mitglieder des Rats der Zweihundert in dieser Funktion genannt. Bei den Heimlichern von Burgern handelte es sich um ambitionierte Grossräte, die bei einer kommenden Vakanz in den Kleinen Rat gewählt werden sollten. Sie nahmen – spätestens seit 1465 – an ordentlichen Ratssitzungen teil, was ihnen die Möglichkeit eröffnete, sich als zukünftige Ratsmitglieder zu bewähren.[4]

Roland Gerber, 17.07.2018



[1]    Karl Geiser: Die Verfassung des alten Bern, in: Festschrift zur VII. Säkularfeier der Gründung Berns 1191-1891, Bern 1891, S. 108-111. Auch in der Stadt Schaffhausen gab es während des Spätmittelalters zwei so genannte Rüger. Sie hatten alles, was der Stadt zu Schaden gereichen könnte, dem städtischen Rat anzuzeigen; Oliver Landolt: Der Finanzhaushalt Schaffhausens im Spätmittelalter (Vorträge und Forschungen, Sonderband 48), Ostfildern 2004.

[2]    Barbara Studer Immenhauser: Verwaltung zwischen Innovation und Tradition. Die Stadt Bern und ihr Untertanengebiet 1250 bis 1550 (Mittelalter-Forschungen 19), Ostfildern 2006, S. 57-60.

[3]    Oliver Landolt: Der Finanzhaushalt der Stadt Schaffhausen im Spätmittelalter (Vorträge und Forschungen, Sonderband 48), Ostfildern 2004, S. 320; sowie Satzung gegen heimliches Geraune und unerlaubtes Harnischtragen vom 9. Januar 1353, in: SSRQ Bern V, S. 6.

[4]    Barbara Studer Immenhauser: Verwaltung zwischen Innovation und Tradition. Die Stadt Bern und ihr Untertanengebiet 1250-1550 (Mittelalter-Forschungen 19), Ostfildern 2006, S. 57-60.

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