Navigieren auf Stadt Bern

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

Ausbau und Spezialisierung

Die Konsolidierung des städtischen Herrschaftsgebiets führte zu einem weiteren Ausbau und Spezialisierung der Schreibtätigkeit in der Kanzlei.

Bedeutsam für die weitere Entwicklung der bernischen Kanzlei (Stadtschreiber und Kanzlei) im 15. Jahrhundert war die Eroberung des Aargaus 1415 (Eroberung des Aargaus 1415) und die anschliessende Konsolidierung der ratsherrlichen Gebotsgewalt auf dem Land (Konsolidierung des städtischen Herrschaftsgebiets). Die flächendeckende herrschaftliche Durchdringung der neu gewonnenen Gebiete stellte den Rat vor völlig neue Anforderungen, die nur durch den sukzessiven Ausbau der Kanzlei und eine weitere Spezialisierung der Schreibtätigkeit bewältigt werden konnten.[1] Neben fortlaufenden Aktenserien, welche die wachsende Bedeutung des Stadtgerichts sowie den zunehmenden Schriftverkehr des Schultheissen mit den eidgenössischen Verbündeten und auswärtigen Mächten dokumentierten, entstand nach 1415 auch ein neues für die Beherrschung der Landschaft charakteristisches Verwaltungsschriftgut.[2] Mit dessen Hilfe versuchte der Rat einerseits, sich einen Überblick über die der Stadt zustehenden Rechte und Einkünfte im gesamten Herrschaftsgebiet zu verschaffen. Andererseits war er bestrebt, das beanspruchte Territorium innerhalb der neu entstehenden Grenzen zu festigen und gegen die Ansprüche konkurrierender Herrschaftsträger abzusichern. Nicht nur die Zahl der von der Kanzlei ausgestellten Schriftstücke nahm auf diese Weise markant zu, sondern es entstanden bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts auch etliche neue Amtsbücher, die den zuständigen Ratsherren eine bessere Kontrolle und damit eine Intensivierung der städtischen Herrschaftsrechte auf dem Land ermöglichten. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem die systematische Auflistung aller in Stadt und Land zu beziehenden Einkünfte aus Bodenzinsen und Zöllen im so genannten Alten Zinsurbar von 1426,[3] die Kompilation wichtiger Verordnungen, Eide und Ratssprüche in je einem separaten Stadt- und Satzungenbuch in den Jahren 1436/37[4] sowie die schriftliche Erfassung der steuer- und wehrpflichtigen Einwohner im gesamten Territorium nach ihrer geografischen Herkunft zwischen 1448 und 1459.[5] Daneben gelangten immer häufiger ganze Urkundenbestände nach Bern, welche die Besitzrechte der ehemaligen adligen Herrschaftsinhaber in den von der Stadt erworbenen Gerichtsherrschaften dokumentierten.[6]

Urkunden werden registriert und archiviert

Um die stetig wachsende Zahl von Schriftstücken überhaupt bewältigen zu können, begannen die städtischen Schreiber, die im Urkundenarchiv vorhandenen Rechtstitel zu registrieren und nach herrschaftlich-geografischen Kriterien in hölzernen Kisten oder Fächern abzulegen. Neben dem Anbringen standardisierter Rücken- oder Dorsualvermerke gehörte dazu insbesondere auch das Zusammentragen und Kopieren wichtiger Schriftstücke beispielsweise über eine bestimmte Landvogtei (Verwaltungsorganisation auf dem Land) sowie die Herstellung beglaubigter Abschriften durch die Kanzleien auswärtiger geistlicher und weltlicher Landesherren.[7] Zugleich ging der Rat dazu über, die von den adligen Rechtsvorgängern übernommenen herrschaftlichen Befugnisse auf dem Land in so genannten Offnungen und Weistümern aufzuzeichnen und mit Hilfe von Kundschaften legitimieren zu lassen.[8]

Konrad Justinger verfasst das Freiheitenbuch

Bemerkenswerter Ausdruck dieser Bemühungen war die Anlage des so genannten Freiheitenbuchs durch Konrad Justinger in den Jahren 1430/31.[9] Justinger verfasste sein Werk jedoch nicht als Mitarbeiter der Kanzlei, sondern der Rat scheint diesen wegen seinen ausgewiesenen Qualitäten als Chronist und Kopist mit der Niederschrift des Freiheitenbuchs betraut zu haben.[10] Der repräsentative Einband enthält auf insgesamt 460 Pergamentseiten nicht weniger als 257 Abschriften wichtiger Urkunden und Privilegien seit 1218 und dokumentiert dadurch in eindrücklicher Weise den Herrschaftsanspruch der Stadt über das im 14. und 15. Jahrhundert erworbene Territorium. Konrad Justinger hielt im Vorwort denn auch fest, dass er neben königlichen und kaiserlichen Privilegien insbesondere alle bedeutenden Kaufbriefe, Bündnisverträge, Burgrechte und Urteile des Stadtgerichts «in wahrer und gleicher Abschrift» aufzeichnen wollte. Damit die einzelnen Rechtstitel in Zukunft rasch aufgefunden werden konnten, stattete er sein Werk mit einem ausführlichen Register aus. Dazu fasste er die Urkundenabschriften als Regesten zusammen und gliederte diese nach Adressaten beziehungsweise Ausstellern in verschiedene Gruppen. Bemerkenswert ist, dass Justinger die angestrebte Systematik nicht im gesamten Werk gleichermassen umsetzen konnte. Es kann deshalb vermutet werden, dass die Anlage des Freiheitenbuchs mit keiner Neuordnung der vorhandenen Urkunden verbunden war, sondern die inhaltliche Gliederung des Registers den weitgehend disparaten Aufbau des bernischen Kanzleiarchivs zu Beginn des 15. Jahrhunderts wiedergibt. Offenbar lagen die im Rathaus (Rathaus) archivierten Dokumente in verschiedenen, unterschiedlich grossen Truhen, wobei neben den königlichen und kaiserlichen Privilegien nur die Bündnisverträge mit Solothurn, Biel und den Herzögen von Savoyen sowie die Rechtsgeschäfte zu einzelnen Landvogteien wie Aarberg (Aarberg), Frutigen (Frutigen), Sumiswald, Thun und Trachselwald (Trachselwald) in grösseren Fonds zusammengefasst waren.[11] Für die meisten kleineren Gerichtsherrschaften, aber auch für die jüngsten Erwerbungen im Aargau existierte hingegen keine geordnete Ablage, sodass diese im Freiheitenbuch – abgesehen von einer gewissen chronologischen Ordnung – ebenfalls keine Systematik aufweisen.[12]

Wochenangsterregister von 1449/50

Das zweifellos bedeutendste Zeugnis für den verstärkten herrschaftlichen Zugriff Berns auf der Landschaft in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts war die Anlage des so genannten Wochenangsterregisters von 1449/50.[13] In diesem über 400 Papierseiten umfassenden Amtsbuch wurden erstmals alle von der Stadt beanspruchten Gerichtsherrschaften – Vogteien und Landstädte ebenso wie immediate geistliche und weltliche Gerichtsherrschaften – schriftlich zusammengestellt und die darin ansässigen erwachsenen Männer ohne Ansehen ihres rechtlichen oder sozialen Status zur wöchentlichen Steuerleistung verpflichtet. Die im 14. Jahrhundert noch massgeblichen Herrschaftsrechte über einzelne Personenverbände wie Ausbürger (Ausbürger), Leibeigene oder Freie wurden auf diese Weise bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts durch die flächendeckende Landesherrschaft des Berner Rats über die gesamte im städtischen Territorium ansässige Bevölkerung ersetzt.

Roland Gerber, 21.07.2018



[1]    Gerber, Roland: Herrschaftswechsel mit Misstönen. Der Übergang der Herrschaft Aarburg von Habsburg an Bern zwischen 1415 und 1458, in: Argovia 120 (2008), S. 131-155, hier 132f.

[2]    Barbara Studer Immenhauser: Verwaltung zwischen Innovation und Tradition. Die Stadt Bern und ihr Untertanengebiet 1250-1550 (Mittelalter-Forschungen 19), Ostfildern 2006, S. 79-83.

[3]    Zinsrodel und Urbar, auch Zölle und Geleit der Stadt Bern 1426-1448, Stadtarchiv Bern, SAB_A_10_3.

[4]    Das Stadtbuch (Staatsarchiv Bern, A I 453a) und das so genannte Satzungenbuch R (Staatsarchiv Bern, A I 4) sind vollständig ediert in: SSRQ Bern I/II, S. 205-437 und S. 439-584. Aus einer Metzgerordnung von 1408 geht hervor, dass bereits zu dieser Zeit ein statt buoch existierte. Dieses wurde bei der Anlage des neuen Stadtbuchs 1436 offenbar vernichtet; SSRQ Bern I/II, Nr. 211, S. 574. Vgl. dazu auch Barbara Studer Immenhauser: Verwaltung zwischen Innovation und Tradition. Die Stadt Bern und ihr Untertanengebiet 1250-1550 (Mittelalter-Forschungen 19), Ostfildern 2006, S. 81f. Zwischen 1396 und 1409 war mit dem so genannten Satzungenbuch W bereits eine erste Kompilation der im 14. Jahrhundert gültigen Ratssatzungen entstanden. Als Vorlagen dienten dem Verfasser Konrad Justinger – wie dieser selbst in der Einleitung vermerkt – neben einzelnen Urkunden ein heute verschollener rodel und satzungbuch mit der hantfesti; ebda., S. 75. Das Satzungenbuch W ist ebenfalls vollständig ediert in: SSRQ Bern I/II, S. 61-203.

[5]    Friedrich Emil Welti (Hg.): Die Tellbücher der Stadt Bern aus den Jahren 1448 und 1458, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 33 (1936), S. 353-575,; sowie Äusseres Tellbuch vom 11. November 1459; Staatsarchiv Bern, B VII 2480.

[6]    Anfang 1416 war beispielsweise der Inhaber der Adelsherrschaft Aarburg genötigt, seine wichtigsten Rechtstitel nach Bern zu bringen, damit der Rat die auf der Herrschaft lastenden österreichischen Pfandrechte ablösen konnte; Roland Gerber: Herrschaftswechsel mit Misstönen. Der Übergang der Herrschaft Aarburg von Habsburg an Bern zwischen 1415 und 1458, in: Argovia 120 (2008), S. 131-155, hier 142-147.

[7]    Bereits wenige Tage nach dem Kauf von Stadt und Herrschaft Burgdorf 1384 liess der Berner Rat beispielsweise die dortige Handfeste und ander ir briefe abschreiben und nach Bern ins Archiv bringen; Friedrich Emil Welti (Hg.): Die Stadtrechnungen von Bern aus den Jahren 1375-1384, Bern 1896, hier Stadtrechnung 1384/I, S. 323.

[8]    Zur Bedeutung von Offnungen und Weistümern im spätmittelalterlichen Territorialisierungsprozess vgl. Simon Teuscher: Erzähltes Recht. Lokale Herrschaft, Verschriftlichung und Traditionsbildung im Spätmittelalter (Campus Historische Studien 44). Frankfurt am Main 2007.

[9]  Staatsarchiv Bern, A 371.

[10]  Kathrin Jost: Konrad Justinger (ca. 1365-1438). Chronist und Finanzmann in Berns grosser Zeit (Vorträge und Forschungen, Sonderband 56), Ostfildern 2011, S. 115-117.

[11]  Den ersten konkreten Hinweis auf die Beschaffenheit des bernischen Kanzleiarchivs findet sich im so genannten Stadtschreiberschuldrodel fürs Jahr 1473: Item lassen machen I kaesten zuo allen missifen woher die komen zuo gehallten; zitiert nach Arnold Esch: Alltag der Entscheidung. Berns Weg in den Burgunderkrieg. In: Festgabe zum 60. Geburtstag. Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 9-86, hier 39.

[12]  Kathrin Jost: Konrad Justinger (ca. 1365-1438). Chronist und Finanzmann in Berns grosser Zeit (Vorträge und Forschungen, Sonderband 56), Ostfildern 2011, Tabelle 3, S. 410.

[13]  Staatsarchiv Bern, B VII 2476. Der Angster war eine in der Stadt Bern geprägte Silbermünze im Wert von zwei Pfennigen.

Weitere Informationen.

Fusszeile