Navigieren auf Stadt Bern

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

Aufsicht über die vier Landgerichtsbezirke

Die Venner erhielten nach 1406 ausserdem die Aufsicht über die vier Landgerichtsbezirke zugesprochen.

Die grosse Bedeutung, die den Vennern (Venner) sowohl innerhalb der Stadtverwaltung als auch bei der Aufsicht über die in der Nachbarschaft Berns lebenden Ausbürger (Politische Bedeutung der Ausbürgeraufnahmen) zukam, hatte zur Folge, dass Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) die Gebotsgewalt der Viertelsvorsteher nach dem Erwerb der Landgrafschaft Burgund im Jahre 1406 auch auf die Landschaft ausdehnten (Übernahme der landgräflichen Rechte).[1] Jeder Venner erhielt neben seinem Stadtviertel zusätzlich einen Landgerichtsbezirk zugeordnet, dessen Herrschaftsrechte er verwaltete. Um die städtischen Amtsträger von den stetig wachsenden Verwaltungsaufgaben zu entlasten, übertrug der Rat Durchsetzung und Kontrolle der von der Stadt ausgeübten Hoheitsrechte jedoch nicht allein den Vennern, sondern ordnete diesen mehrere so genannte Freiweibel zu. Diese waren in den Landgerichtsbezirken ansässig und wurden jeweils von den Viertelsvorstehern aus der dörflichen Oberschicht ernannt. Venner wie Freiweibel konnten die ihnen zustehenden Rechte, zu furungen, zu lanntagen, zu reisen zu gebieten, harnasch zu schowen und tell zu nehmen, aber nur in jenen Teilen der Landgerichtsbezirke ausüben, in denen Bern sowohl über die Hohe als auch über die Niedere Gerichtsbarkeit verfügte (Konsolidierung des städtischen Herrschaftsgebiets).[2] In Twingherrschaften (Twingherren) blieb die Nutzung der Abgaben und Dienste der Landbevölkerung bis zum Twingherrenstreit von 1470/71 (Twingherrenstreit von 1470/71) an die Zustimmung der jeweiligen Herrschaftsinhaber gebunden. Erst mit der Besiegelung des Twingherrenvertrags vom 7. Februar 1471 ging die Nutzung der von der Stadt beanspruchten Herrschaftsrechte in allen Teilen des Territoriums schliesslich vollumfänglich an den Berner Rat über.[3]

Roland Gerber, 17.07.2018



[1]    Karl Geiser: Die Verfassung des alten Bern, in: Festschrift zur VII. Säkularfeier der Gründung Berns 1191-1891, Bern 1891, S. 34-40.

[2]    SSRQ Bern I/2, Nr. 188, S. 127 (12. Dezember 1469).

[3]    SSRQ Bern IV/1, Nr. 172c, S. 490-494 (7. Februar 1471, korrigiert nach Anne-Marie Dubler, 6. Februar 1471). Vgl. dazu auch Peter Liver: Rechtsgeschichtliche Betrachtung zum Berner Twingherrenstreit 1469-1471, in: Festschrift für Hans von Greyerz, Bern 1967, S. 235-256; sowie Regula Schmid: Reden, rufen, Zeichen setzen. Politisches Handeln während des Berner Twingherrenstreits 1469-1471, Zürich 1995.

Weitere Informationen.

Fusszeile