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Wehrpflicht weiblicher Haushaltsvorstände

Weibliche Haushaltsvorstände waren verpflichtet, während Kriegszeiten einen Kämpfer mit Waffen und Harnisch auszurüsten.

Weiblichen Haushaltvorstände mussten seit dem 14. Jahrhundert wie die Männer Waffen und Harnisch stellen (Wach- und Wehrpflicht). Während des Burgdorferkriegs 1383 (Burgdorferkrieg von 1383) versammelten sich frowen und man im Rathaus (Rathaus) westlich der St. Vinzenzkirche (Pfarrkirche von St. Vinzenz), wo Schultheiss, Rat (Schultheiss und Rat), Venner (Venner) und Heimlicher (Heimlicher) die Witwen anwiesen, den namhaften Betrag von 590 Pfund an den Säckelmeister (Säckelmeister) zu bezahlen. Dieser hatte mit dem Geld Spiesse zur Bewaffnung der städtischen Kriegsaufgebote zu erwerben.[1] Im 15. Jahrhundert erscheinen die Frauen dann auch in den Mitgliederverzeichnissen der Zünfte (Zünfte und Gesellschaften), in denen sie die Aufgaben und Pflichten ihrer verstorbenen Ehemänner wahrnahmen.[2] In einer Satzung von 1429 erteilte der Rat den Witwen von Handwerksmeistern die Erlaubnis, wie wol nit gewonlich ist, das frowen soeliche hantwerchk ane eliche manne soellen ueben, den Handwerksbetrieb ihrer Ehemänner mit knechten oder mit ir kinden für die Dauer eines Jahres selbständig weiterzuführen.[3] Nach Ablauf dieser Frist mussten die Frauen ihr Geschäft jedoch aufgeben und an einen männlichen Meister abtreten.[4] Die Handwerkerwitwen wurden auf diese Weise dazu angehalten, sich bald möglichst wieder zu verheiraten und das Bürger- und Zunftrecht ihrer verstorbenen Ehemänner zu erleichterten Bedingungen an jüngere Handwerksmeister weiter zu vermitteln.[5]

Roland Gerber, 15.07.2018



[1]    Friedrich Emil Welti (Hg.): Die Stadtrechnungen von Bern aus den Jahren 1375-1384, Bern 1896, hier Stadtrechnungen 1384/I, S. 317. Denne haben wir emphangen von Rudolf Spiller, als von der witwen wegen, so spiess uf geleit waren [...]; ebda.: Stadtrechnungen 1384/I, S. 312.

[2]    Stubenrödel der Zunft zum Narren und Distelzwang 1454-1473, Burgerbibliothek Bern, Zunftarchiv Distelzwang; sowie allgemein Kurt Wesoly: Der weibliche Bevölkerungsanteil in spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Städten und die Betätigung von Frauen im zünftigen Handwerk, insbesondere am Mittel- und Oberrhein, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 128 (1980), S. 69-117.

[3]    SSRQ Bern I/2, Nr. 272, S. 128.

[4]    Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in anderen Städten. Die Stadträte machten die Wiederverheiratung der Handwerkerwitwen dabei jedoch oftmals zur Pflicht; Barbara Kroemer: Über Rechtsstellung, Handlungsspielräume und Tätigkeitsbereiche von Frauen in spätmittelalterlichen Städten, in: Staat und Gesellschaft in Mittelalter und Früher Neuzeit, Gedenkschrift für Joachim Leuschner, hg. vom Historischen Seminar der Universität Hannover, Göttingen 1983, S. 135-150, hier 145. Zur rechtlichen und sozialen Stellung der Handwerkerwitwen vgl. auch Peter-Per Krebs: Die Stellung der Handwerkerwitwe in der Zunft vom Spätmittelalter bis zum 18. Jahrhundert, Regensburg 1974.

[5]    Claudia Kalesse: Bürger in Augsburg. Studien über Bürgerrecht, Neubürger und Bürger anhand des Augsburger Bürgerbuchs I (1288-1497), Dissertation maschinenschriftlich, Augsburg 1997, S. 122f.

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