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Marktzwang

Mit der Einführung des Marktzwangs wurden die Bauern angehalten, ihre Produkte ausschliesslich auf städtischen Märkten zum Verkauf anzubieten.

Der Rat war schon früh darum bemüht, den Verkauf und Handel von Waren auf die Märkte (Märkte) innerhalb der Stadtmauern zu konzentrieren. Vor allem wollte er verhindern, dass Krämer den Bauern vor die Stadtmauern entgegenzogen, um ihre Waren noch vor dem Erreichen des Markts zu kaufen. 1357 verordneten deshalb Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat), dass innerhalb einer Meile rund um die Stadt Bern keine Lebensmittel verkauft werden durften. Zudem mussten Bürger ihre innerhalb der sogenannten Bannmeile produzierten Agrarprodukte ausschliesslich auf dem städtischen Markt (Lebensmittelmarkt) feil halten. [1] Des Weiteren war der Rat bestrebt, die Handelstätigkeit (Kaufmannschaft und Handel) der Einwohner in Nebengassen vor allem im Bereich der Pfarrkirche (Pfarrkirche von St. Vinzenz) und der Klöster zu verbieten oder wenigstens einzuschränken. Bereits 1353 verbot er das Ausschenken von Wein vor dem Deutschordenshaus am unteren Ausgang der Münster- und Herrengasse. [2] 1367 folgte ein Verkaufsverbot von Nahrungsmitteln wie Obst, Milchprodukten und Gemüse vor der Franziskanerkirche (Franziskanerkirche) an Sonn- und Feiertagen. [3] An Werktagen durften die Bürger hingegen weiterhin «kouffen und verkouffen, als dann das von alter har ist kommen». [4]

Ausdehnung des Marktzwangs auf die Landschaft

Im Zuge der Konsolidierung des städtischen Territoriums (Konsolidierung des städtischen Herrschaftsgebiets) dehnte der Rat den Marktzwang im Verlauf des 15. Jahrhunderts schliesslich auch auf die Landschaft aus. Nachdem das Abhalten von Märkten in den Dörfern in einer Gewerbeordnung von 1464 noch erlaubt war, bestimmte der Rat 1467, dass Jahr- und Wochenmärkte zukünftig nur noch in Bern und in Landstädten wie Aarberg, Burgdorf, Büren und Thun stattfinden durften.[5] Der Rat begründete seinen Beschluss mit dem Führungsanspruch der Berner Bürger, damit «nit die glider dem houpt fürgän».

Roland Gerber, 17.02.2018


  • [1] SSRQ Bern Stadt II/1, Nr. 183, S. 77f.
  • [2] SSRQ Bern Stadt II/1, Nr. 194, S. 81.
  • [3] SSRQ Bern Stadt II/1, Nr. 188, S. 80.
  • [4] SSRQ Bern Stadt VIII/1, Nr. 8, S. 10.
  • [5] Margret Graf-Fuchs: Das Gewerbe und sein Recht in der Landschaft Bern bis 1798 (Berner Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde, Beihefte 2), Bern 1940, S. 25; sowie Hans-Jörg Gilomen: Stadt-Land-Beziehungen in der Schweiz des Spätmittelers, in: Itinera 19 (1998), S. 10–48, hier 20–22.

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