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Aareschwelle

Die Aareschwelle regelte seit der Gründungszeit Berns die Wasserzufuhr zu den drei Mühlekanälen in der Matte.

Mit der wahrscheinlich bereits in der Gründungszeit Berns angelegten Aareschwelle konnte die Wasserzufuhr zu den drei Mühlekanälen in der Matte (Mattenmühlen und Aareschwelle) reguliert werden. Für den Unterhalt der Schwelle war der Schwellenmeister (Schwellenmeister) verantwortlich, der gleichzeitig auch als Schiffsmann und Fischer tätig war. Er hatte dafür zu sorgen, dass weder die Rechen zu den Mühlekanälen noch die Schwelle durch Treibgut verstopft oder beschädigt wurden.[1] Angeschwemmte Holzstämme konnten von deren Eigentümern innerhalb von drei Tagen gegen die Entrichtung von Wein beim Schwellenmeister abgeholt werden. Danach verfiel das Holz an die Stadt.[2] Ausserdem war es verboten, ohne die Erlaubnis des Rats Schiffe, Flösse oder Baumstämme über die Schwelle zu ziehen.[3] Für die Steinfuhren an die Schwelle verpflichtete der Rat die Nachbargemeinden der Stadt, von denen 1473 Worb, Biglen, Höchstetten, Münsingen, Münchenbuchsee, Lindach, Bümpliz, Köniz und Belp angewiesen wurden, in Fronarbeit weiteres Steinmaterial an die Aareschwelle zu transportieren.[4]

Schiffleute befreien die Schwelle von Schwemmholz

1503 beschlossen Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat), dass die Schiffsleute, die das Treibholz von der Schwelle zogen, von den jeweiligen Holzbesitzern für jeden weggeschleppten Holzstamm neben Wein zusätzlich noch ein Bussgeld von 4 Schillinge beziehen konnten.[5] Da aber oberhalb der Matte (Matte) immer wieder angebundene Stämme durch die Strömung losgerissen wurden und auf die Schwelle zutrieben, erhöhte der Rat 1507 das Bussgeld auf 5 Schillinge. Die Schiffsleute hatten ausserdem dafür zu sorgen, dass angebundene Hölzer nicht länger als acht Tage in der Aare liegen blieben.[6]

Roland Gerber, 17.02.2018



[1]    Vgl. dazu den Anstellungsvertrag des Schwellenmeisters Matthias Verr vom 29. Juli 1527; SSRQ Bern Stadt V, S. 39f.

[2]    Altes Bauamtsurbar I, Stadtarchiv Bern, SAB_A_1_34, fol. 24r (gedruckt in SSRQ Bern Stadt IX/1, S. 45); SSRQ Bern Stadt I/2, Nr. 168, S. 73, sowie SSRQ Stadt Bern I/1, Nr. 290, S. 179 und Nr. 247, S. 352.

[3]    SSRQ Bern Stadt I/2, Nr. 114, S. 53, sowie SSRQ Bern Stadt I/1, Nr. 289, S. 178 und Nr. 246, S. 352.

[4]    Berchtold Haller (Hg.), Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 3, S. 40 (29. Januar 1473). Auch in den folgenden Jahren ergingen immer wieder Aufforderungen des Rats an verschiedene Landgemeinden wegen Steinfuhren.

[5]    SSRQ Bern VIII/1, Nr. 128, S. 261 (21. Juli 1503); sowie Berchtold Haller (Hg.), Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 3, S. 22 (21. Juli 1503).

[6]    SSRQ Bern Stadt VIII/1, S. 262 (27. September 1507); sowie Berchtold Haller (Hg.), Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 3, S. 23 (23. Juni 1507).

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