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28. März 2008 | Gemeinderat, Direktionen

Kundgebungsreglement neu mit Entfernungsartikel

Aufgrund einer vertieften Analyse unterbreitet der Gemeinderat dem Stadtrat eine Teilrevision des Kundgebungsreglements. Neu soll darin ein so genannter Entfernungsartikel mit entsprechender Strafnorm aufgenommen und das Bussenhöchstmass erhöht werden. Ausserdem soll neu das Regie-rungsstatthalteramt als erste Rechtsmittelinstanz über Beschwerden im Zusam-menhang mit der Anwendung des Kundgebungsreglements wirken. Bisher war die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie dafür zuständig.

Die Stadt Bern ist als Kantonshauptstadt und Bundesstadt von Kundgebungen stärker betroffen als andere Städte. Dementsprechend enthält das Kundgebungsreglement bereits heute neben präventiven, die Bewilligung betreffende Regeln, auch repressive Massnahmen. Allerdings können mit dem geltenden Reglement lediglich die Organisatoren von Kundgebungen rechtlich belangt werden, jedoch nicht die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Das neue Reglement soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Sicherheitsprobleme während Kundgebungen in der Regel durch gewaltbereite Personen entstehen.

 

Das zur Revision beantragte Kundgebungsreglement soll zudem der neuen Kompetenzordnung zwischen der Stadt Bern und der Kantonspolizei gerecht werden, die seit dem 1.1.2008 gilt. Die operative Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben liegt bei der Kantonspolizei, die politische weiterhin bei der Stadt Bern. Die Stadt Bern hat dabei die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die Kantonspolizei Sicherheit und Ordnung gewährleisten kann.

 

Drei Neuerungen

Folgende drei Neuerungen sollen mit dem zur Revision beantragten Kundgebungsreglement eingeführt werden:

·         Einführung eines Entfernungsartikels (inklusive Strafnorm): Mit dem Entfernungsartikels kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jede Kundgebung aufgelöst werden, indem die Polizei die Teilnehmenden darauf aufmerksam macht, sich unverzüglich von der Kundgebung zu entfernen. Kommen die Teilnehmenden der Aufforderung nicht nach, können sie strafrechtlich belangt werden. Ein entsprechender Artikel war bereits 2005 bei der Totalrevision des Kundgebungsreglements vorgesehen gewesen. Der Stadtrat hatte ihn jedoch wieder gestrichen. Angesichts der zunehmend schwierigen Situationen im Zusammenhang mit Kundgebungen sowie dem Systemwechsel unter Police Bern hält es der Gemeinderat für sinnvoll, jetzt einen Entfernungsartikel inklusive entsprechender Strafnorm einzuführen.

 

·         Erhöhung der Bussen von heute 2000 Franken auf 5000 Franken: Das heute geltende Bussenhöchstmass von 2000 Franken soll auf 5000 Franken erhöht werden. Dies entspricht der kantonalen Gesetzgebung. Eine Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement kann durchaus eine bedeutende Tragweite haben, die Sicherheit gefährden und zu weiteren strafbaren Handlungen führen. Das Bussenhöchstmass von 5000 Franken steht im Einzelfall somit in einem vernünftigen Verhältnis zur Straftat und entfaltet auch präventive Wirkung.

 

·         Das Regierungsstatthalteramt wird zur ersten Beschwerdeinstanz: Nach heutiger Regelung ist die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie erste Instanz bei Beschwerden gegen Verfügungen des Polizeiinspektorats als erste Bewilligungsbehörde. Diese Zuständigkeit führt bei politisch brisanten Kundgebungen zu Schwierigkeiten, weil sich die Direktorin bzw. der Direktor für Sicherheit Umwelt und Energie im Vorfeld zum rechtlichen Entscheid in der Regel intensiv mit dem Geschäft befasst hat, allenfalls sogar Weisungen erteilt oder Entscheide gefällt hat. Auch der Gemeinderat ist involviert, soweit das Kundgebungsrecht verweigert oder zeitlich bzw. örtlich eingeschränkt wird. Mit dem direkten verwaltungsexternen Beschwerdeweg an das Regierungsstatthalteramt können sowohl die Direktorin bzw. der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie als auch der Gemeinderat der Stadt Bern den ihnen zustehenden Kompetenzbereich ausschöpfen. Es kommt zu keiner Vermischung von politischen und rechtlichen Funktionen. In zahlreichen anderen Bereichen ist der direkte Beschwerdeweg an das Regierungsstatthalteramt üblich.

 

 

Downloads

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Titel Bearbeitet Grösse
Übersicht geltende Regelung/neue Regelung (PDF, 21.4 KB) 28.03.2008 21.4 KB
Vortrag des Gemeinderates an den Stadtrat (PDF, 48.5 KB) 28.03.2008 48.5 KB

Informationsdienst der Stadt Bern

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