Aktuelles
Hier werden Sie über Aktuelles rund um die Aktivitäten der Bernischen Ortspolizeivereinigung sowie mit allgemeinen Informationen, welche die Gemeinden betreffen oder für diese nützlich sind, informiert.
Save the date – Mitgliederversammlung 2025 in Adelboden
Die nächste Mitgliederversammlung BOV wird am
Dienstag, 25. März 2025 in Adelboden stattfinden. Reservieren Sie bereits jetzt dieses Datum.
Beteiligung des Kantons an Todesfallkosten von Flüchtlingen/Asylsuchenden
Auf Antrag der Gemeinde leistet das AIS einen Beitrag von maximal 1‘500 Franken an die Bestattungskosten. Der Beitrag des AIS wird ausschliesslich für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs, die der kantonalen Zuständigkeit obliegen (Asylsuchende N, vorläufig aufgenommene Personen VA und Flüchtlinge B und F während der Zuständigkeitsdauer des Kantons), ausgerichtet. Für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge in Gemeindezuständigkeit ist ausschliesslich das Gemeinwesen zuständig.
Rechnungsstellung
Die Rechnung inkl. Belege über bereits bezahlte Leistungen (z. B. von Bestattungsunternehmen) sind per E-Mail an kreditoren@be.ch zu senden (nur eine PDF-Datei pro E-Mail).
Als Rechnungsadressat ist folgende Anschrift zu wählen:
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI)
Amt für Integration und Soziales
Kreditoren 4403
Freiburgstrasse 453
3018 Bern
Des Weiteren muss als Kontakt Marco Ramseier und als Anforderer Manuela Schütz auf der Faktura ersichtlich sein.
Bundesgerichtsentscheid zur Verursachung von übermässigem Lärm
6B_1143/2023 vom 21. März 2024 – zur Publikation bestimmtes Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung
Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Bestimmung des allgemeinen Polizeireglements einer Gemeinde, welche die Verursachung von übermässigem Lärm etwa durch unangemessenes und störendes Fahren von Motorfahrzeugen unter Strafe stellt, gegen den Vorrang von Bundesrecht (Art. 42 und 90 Abs. 1 SVG; vgl. auch Art. 106 Abs. 3 SVG) verstösst. Die gestützt auf diese kommunale Regelung ausgefällte Busse wurde daher annulliert (E. 3).