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Grundstücke, Bauten

Hier finden Sie steuerlich Interessantes zu Grundstücken und Bauten.

Beim Erwerb von Wohneigentum schuldet der Käufer eine Handänderungssteuer, die 1,8* Prozent des Kaufpreises beträgt. Wird das Wohneigentum als Hauptwohnsitz genutzt, können unter gewissen Umständen die ersten 800'000* Franken des Kaufpreises befreit werden. Beim Verkauf von Wohneigentum kann ein Grundstückgewinn resultieren, auf den eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet ist.

*aktuell gültig Werte (unverbindlich); rechtsgültig sind die von der zuständigen Behörde festgelegten Zahlen.

Amtlicher Wert

Der amtliche Wert ist der Vermögenssteuerwert eines Grundstücks, einer Baute oder einer Wasserkraft.

Der amtliche Wert wird durch die kantonale Steuerverwaltung festgesetzt. Die Steuerverwaltung der Stadt Bern verwendet ihn als Grundlage für die Berechnung der Liegenschaftssteuer. 

Die Steuerverwaltung der Stadt Bern führt das Register der amtlichen Werte, archiviert die Akten der amtlichen Bewertung für das Gebiet der Stadt Bern und meldet der kantonalen Steuerverwaltung Veränderungen, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung der Grundstücke führen können.

Die gesetzliche Grundlage zum amtlichen Wert findet sich in den Artikeln 179 – 184 des Steuergesetzes des Kantons Bern (Steuergesetz, StG; BSG 661.11

Im Steuerjahr 2020 werden die amtlichen Werte angepasst. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Allgemeine Neubewertung (AN2020)

Einsichtnahme ins Bewertungsprotokoll zum amtlichen Wert

Das Bewertungsprotokoll kann bei uns eingesehen oder angefordert werden. Auf schriftliche oder telefonische Anfrage wird berechtigten Personen gegen eine Gebühr von Fr. 10.00 (plus Portokosten) eine Kopie zugestellt.

Liegenschaftssteuer

Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Nutzniessende von Immobilien auf dem Gebiet der Stadt Bern schulden die Liegenschaftssteuer.

Die Stadt Bern erhebt auf dem amtlichen Wert Ihres Grundstücks eine Liegenschaftssteuer von zur Zeit 1,5 . Die Liegenschaftssteuer schulden Sie, wenn Sie am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Nutzniessende/r im Grundbuch eingetragen sind. Die Liegenschaftssteuer ist eine Jahressteuer. Es werden keine pro rata Rechnungen erstellt; die Kaufs- und Verkaufsparteien haben sich über eine eventuelle Aufteilung der Liegenschaftssteuer bei Eigentumswechsel während des Kalenderjahres untereinander selber zu einigen.

 

Allgemeine Neubewertung (AN2020)

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Weitere Informationen.

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