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Mitwirkungsauflage Bauordnung, Richtplan Energie

Mitwirkungsauflage zur Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO) betreffend Umsetzung Richtplan Energie

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO, SSSB 721.1), Stand vom 15. März 2018, gestützt auf Artikel 58 des Baugesetzes vom 9. Juni1985 (BauG; BSG 721.0)

vom 16. Mai bis 15. Juni 2018

zur öffentlichen Mitwirkung.

In einem neuen Artikel 67a der Bauordnung wird als Grundsatz festgehalten, dass bei Neubauten im Sinn der kantonalen Energieverordnung bei den Gebäudekategorien I, II und III (Mehrfamilienhaus, Einfamilienhaus und Verwaltungsgebäude) der gewichtete Energiebedarf 90 % des im kantonalen Recht festgelegten Werts nicht überschreiten darf. Für die Wahl des Energieträgers ist die Wärmeversorgungskarte der Stadt Bern wegleitend. Der Anschluss an das Fernwärmenetz bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers. Die Nutzung von Solarenergie ist unter Vorbehalt der kantonalen Einschränkungen immer zulässig. In einem weiteren neuen Artikel 67b wird geregelt, für welche Fälle die Verpflichtung zum Anschluss ans Fernwärmenetz oder an ein gemeinsames Heiz- oder Heizkraftwerk gilt, wenn ein solcher Anschluss in einer Zone mit Planungspflicht oder in einer Überbauungsordnung vorgeschrieben ist. Die Anschlusspflicht wird mit einer Bezugspflicht verbunden. Innerhalb des Wirkungsbereichs der Zone mit Planungspflicht oder der Überbauungsordnung müssen Durchleitungen für den Anschluss ans Fernwärmenetz oder ans gemeinsame Heiz- oder Heizkraftwerk geduldet werden.

 

Die Mitwirkungsakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Don­nerstag 8.00–12.00/14.00–17.00 Uhr, Freitag 8.00–12.00/14.00–16.00 Uhr) beim Stadtpla­nungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/mitwirkungen eingesehen werden.

 

Während der Auflagefrist können dem Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, Postfach, 3001 Bern, zuhanden des Gemeinderates schriftliche Anregungen und Einwendungen unterbreitet werden.

Weitere Informationen.

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