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Öffentliche Auflage BO-Revision Zwischennutzungen

Öffentliche Auflage der Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO) betreffend Zwischennutzung

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO; SSSB 721.1) betreffend Zwischennutzung gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni1985 (BauG; BSG 721.0) vom

24. August 2019 bis 23. September 2019

zur öffentlichen Auflage.

Es wird ein neuer Artikel 27a über die Zwischennutzung in die Bauordnung eingefügt. Dieser sieht vor, dass Nutzungen, die den Zonenvorschriften der Bauordnung nicht entsprechen, innerhalb der Bauzonen trotzdem als zonenkonform gelten, wenn sie auf fünf Jahre befristet sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist von der Baubewilligungsbehörde verlängert werden. Zwischennutzungen sind in bestehenden Gebäuden zulässig oder «in leicht entfernbaren» Neubauten. Die Lärmgrenzwerte der geltenden Empfindlichkeitsstufe müssen eingehalten werden, ebenso alle kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften. Neubauten müssen zudem einen Grenzabstand einhalten, der von der Höhe der Bauten abhängt. Wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, sind die Zwischennutzungen nicht bewilligungsfähig. Nach Ablauf der bewilligten Dauer der Zwischennutzung muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/14.00–17.00 Uhr, Freitag 08.00–12.00/14.00–16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 oder bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderung der Bauordnung bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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