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Öffentliche Auflage Nutzung von Zweitwohnungen in der Altstadt

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern betreffend Nutzung von Zweitwohnungen in der Altstadt zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO; SSSB 721.1) betreffend Nutzung von Zweitwohnungen in der Altstadt gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

 

                                23. Januar 2020 bis 21. Februar 2020

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Auslöser der Änderungen ist die Motion «Gegen Zweckentfremdung von Wohnraum in der Altstadt» der Fraktion AL/GPB-DA/PdA+, die der Stadtrat 2017 erheblich erklärte. Mit der Änderung der Bauordnung soll verhindert werden, dass Wohnungen in der Oberen und Unteren Altstadt wiederholt für eine Dauer von weniger als drei Monaten vermietet werden. Die gesamte Vermietungsdauer für Kurzzeitvermietungen darf mit der neuen Regelung 90 Logiernächte pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Regelung beschränkt sich auf die Gebäudeteile in der Altstadt, in denen Wohnen zwingend vorgeschrieben ist. Ausserhalb der Altstadt sowie in den Gebäudeteilen in der Altstadt, in denen Dienstleistungsnutzungen zulässig sind, ist die Kurzzeitvermietung im Rahmen des übergeordneten Rechts weiterhin uneingeschränkt möglich.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/14.00–17.00 Uhr, Freitag 08.00–12.00/14.00–16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 oder bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 oder 35a Baugesetz betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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