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Überbauungsordnung Mingerstrasse – Papiermühlestrasse

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Überbauungsordnung Mingerstrasse – Papiermühlestrasse zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Überbauungsordnung Mingerstrasse – Papiermühlestrasse mit Plan Nr. 1463/1 vom 10.12.2020 gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

 

                              17. Dezember 2020 bis 22. Januar 2021

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Der Stadtrat von Bern hat die vom 9. April bis 18. Mai 2020 öffentlich aufgelegte Überbauungsordnung am 10. Dezember 2020 mit einer Änderung (nachfolgend gegenüber der öffentlich aufgelegten Version fett gedruckt) beschlossen:

 

-    Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:

Die Beseitigung der Doppelbaumreihe im Bereich Messeplatz ist zulässig, sofern Artikel 6 Ziffer 3 eingehalten ist. In der neuen Landschaftsplanung sind die gefällten Bäume innerhalb des Wirkungsbereichs zu ersetzen.

 

Die Überbauungsordnung kann mit dieser Änderung während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/14.00–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 (28.12.2020–03.01.2021 wegen Feiertagen geschlossen) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden. Ist persönliches Erscheinen nicht möglich, bitten wir um Kontaktaufnahme, damit eine Ersatzlösung gefunden werden kann.

 

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderung der Überbauungsordnung Mingerstrasse – Papiermühlestrasse bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben . In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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