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Öffentliche Auflage Änderung der Bauordnung betreffend Zonen mit Planungspflicht

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern betreffend Zonen mit Planungspflicht zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1) betreffend Zonen mit Planungspflicht gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

 

                                       1. April 2021 bis 4. Mai 2021

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Die Zone mit Planungspflicht (ZPP) eignet sich für die Entwicklung von besonders bedeutsamen oder komplexen Gebieten. Da eine ZPP eine Zone der baurechtlichen Grundordnung darstellt, müssen die Vorschriften zu den einzelnen ZPP innerhalb der Bauordnung der Stadt Bern geregelt werden. Zu diesem Zweck muss ein entsprechender Anhang zur Bauordnung geschaffen werden. Es handelt sich dabei um eine formelle Anpassung der Bauordnung, um die Genehmigungsfähigkeit neuer ZPP in der Stadt Bern sicherzustellen.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden. Wegen des Coronavirus ist der Zugang beim Stadtplanungsamt Bern nur auf telefonische, elektronische oder schriftliche Voranmeldung mind. 24 Stunden im Voraus und nur zu den folgenden Zeiten möglich: Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr. Ist persönliches Erscheinen nicht möglich, bitten wir um Kontaktaufnahme.

 

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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