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Geringfügige Änderung «Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Elfenau» und Zonenplan der Stadt Bern, öffentliche Auflage

Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung «Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Elfenau» und der geringfügigen Änderungen des Zonenplans der Stadt Bern (Waldflächen Dählhölzli und Löchliguet)

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Elfenau; geringfügige Änderung der Überbauungsordnung mit Plan Nr. 1175/60 vom 28. April 2022 sowie Dählhölzli und Löchliguet; geringfügige Änderungen des Zonenplans der Stadt Bern mit den Plänen Nr. 1483/1 und Nr. 1071/2 vom 28. April 2022 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) sowie die Artikel 5 ff. des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) sowie Artikel 5 Absatz 2 der Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) vom

 

                                      16. Juni 2022 bis 15. Juli 2022

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Die Änderung ist aufgrund des Projekts «Verbreiterung Uferweg Dählhölzli» der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün erforderlich. Die Verbreiterung des bestehenden Uferwegs erfolgt abgestimmt mit der Ufersanierung des Kantons und gewährleistet eine sichere und attraktive Wegführung entlang der Aare sowie einen besseren Unterhalt der Abwasserleitung unter dem Uferweg. Die Änderung beinhaltet eine Anpassung des Uferschutzplans Abschnitt Elfenau sowie hinsichtlich der Waldflächen im Dählhölzli und Löchliguet Anpassungen des Nutzungszonenplans (Aufhebung Waldgrenze und Festlegung neue Waldgrenze) und umfasst einen Rodungs- und Aufforstungsplan.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr), im Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 (Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden. Ist persönliches Erscheinen nicht möglich, bitten wir um Kontaktaufnahme.

 

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

 

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz oder der Waldgesetzgebung unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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